Steuererklärung für Studenten

von Redaktion

Mit einer Steuererklärung können sich Studierende oft einen Teil der Ausbildungskosten zurückholen. Was dabei zu beachten ist und für wen es sich lohnt. Denn auch ganz ohne oder ohne größere Einkünfte während des Studiums kann sich eine Steuererklärung lohnen – wenn nicht früher, dann womöglich später. Einen entscheidenden Unterschied macht dabei, ob es sich beim jeweiligen Studium um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Denn im ersten Fall sind die Möglichkeiten zur Steueroptimierung deutlich begrenzter als im zweiten Fall.

In beiden Fällen können zwar Kosten in Abzug gebracht werden, die im Rahmen des Studiums anfallen. Allerdings werden sie nicht auf dieselbe Art und Weise berücksichtigt.

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung – und damit auch für ein Erststudium – gelten steuerlich als Sonderausgaben. Sie können nur bis zu einer Höhe von maximal 6000 Euro pro Jahr geltend gemacht werden. Ein steuerlicher Vorteil ergibt sich zudem nur dann, wenn im selben Jahr, in dem die Ausgaben angefallen sind, eigenes zu versteuerndes Einkommen erzielt wurde. Die Sonderausgaben schmälern dann dieses zu versteuernde Einkommen und senken so die Steuerlast.

Bei der Zweitausbildung gibt es mehr steuerliche Spielräume. Hier fließen die studienbezogenen Ausgaben als Werbungskosten in die Steuererklärung ein – und sind so in unbegrenzter Höhe absetzbar. Ein weiterer Vorteil: Selbst wenn im entsprechenden Jahr, in dem die Aufwendungen fürs Studium anfallen, keine eigenen Einnahmen vorliegen oder diese deutlich geringer sind als die Aufwendungen, können Studenten von einem Steuervorteil profitieren.

Das Stichwort lautet: Verlustvortrag. Steigt das Einkommen später an – zum Beispiel mit dem Einstieg in den Beruf –, wirkt sich der Steuervorteil noch in den Folgejahren aus.

Als Zweitausbildung gilt jede weitere Ausbildung nach dem ersten Abschluss. Ein Studium etwa dann, wenn ein Masterstudium auf den Bachelor aufgesetzt wird – oder aber ein Bachelor auf eine betriebliche Ausbildung.

Erststudium

Für den Sonderausgaben-Abzug tragen Studierende die Kosten, die fürs Studium im entsprechenden Jahr angefallen sind, in die „Anlage Sonderausgaben“ der Steuererklärung ein. Laut Daniela Karbe-Geßler lohnt sich das nur, wenn das steuerpflichtige Einkommen in dem jeweiligen Jahr den steuerfreien Grundfreibetrag übersteigt. 2026 liegt der Freibetrag bei 12.348 Euro, 2025 lag er mit 12.096 Euro noch etwas geringer.

Zweitstudium

Im Zweitstudium können die Ausbildungskosten als Werbungskosten in die „Anlage N“ der Steuererklärung. Das lohnt sich auch für Studentinnen und Studenten ohne steuerpflichtige Einnahmen: Liegen die Ausgaben über den Einnahmen, kann ein steuerlicher Verlust entstehen. Der Vorteil: Im Zweitstudium lassen sich Verluste in die Zukunft übertragen und mit späteren Einkünften verrechnen.

Absetzbar ist alles, was direkt mit dem Studium zusammenhängt. Dazu zählen:

Bei einem Auslandssemester kommen Reisekosten, Unterkunftskosten und für die ersten drei Monate der Verpflegungsmehraufwand hinzu.

Im nächsten Teil

geht es um außergewöhnliche Belastungen.

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