Wissenswertes rund um die Steuer

von Redaktion

Studenten müssen meist keine Steuererklärung abgeben. Jahre später kann sich das aber lohnen. © Jan Woitas, dpa

Hilfe gesucht: Wer seine Steuererklärung selbst erstellt und weder einen Steuerberater noch einen Lohnsteuerhilfeverein einschaltet, steht früher oder später vor Detailfragen. Darf ich das absetzen? Welche Anlage muss ich ausfüllen? Und vor allem: Kann oder muss mir der Sachbearbeiter im Finanzamt dabei helfen? Die kurze Antwort lautet: Ja. „Aber nur bis zu einer klaren Grenze“, sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Finanzämter haben eine gesetzliche Auskunftspflicht gegenüber Steuerzahlern.“ Das bedeutet: Sie müssen allgemeine Fragen zum Steuerrecht beantworten und Hilfestellung bei formalen Punkten leisten. Wer etwa wissen möchte, welche Anlage zur Einkommensteuererklärung gehört, welche Frist gilt oder wo ein bestimmter Betrag einzutragen ist, bekommt in der Regel eine sachliche Auskunft. Aber: Diese Hilfe ist bewusst begrenzt. Finanzbeamte dürfen keine individuelle Steuerberatung leisten. Sie erklären das Gesetz – nicht, wie man es optimal für sich nutzt.

Vier Jahre Zeit: Wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, muss relativ enge Abgabefristen einhalten. Für freiwillig abgegebene Erklärungen haben Steuerzahler vier Jahre Zeit. Sprich: Bis Ende des Jahres können noch Steuererklärungen ab dem Jahr 2022 eingereicht werden. Für die Steuererklärung von 2025 bleibt andersherum noch bis 31. Dezember 2029 Zeit.

Erklärung für Abfindung: Wer im vergangenen Jahr eine Abfindung erhalten hat, sollte jetzt unbedingt eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgeben. Das rät Jana Bauer vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) – und zwar auch dann, wenn ansonsten keine Pflicht zur Abgabe besteht.

Hintergrund ist eine Änderung der steuerrechtlichen Regelung: Mit der sogenannten Fünftelregelung können Abfindungen nämlich grundsätzlich ermäßigt besteuert werden. Bis einschließlich 2024 konnte der Arbeitgeber diese ermäßigte Besteuerung bereits bei der Auszahlung anwenden, sodass die Steuerersparnis direkt beim Arbeitnehmer ankam. Seit dem Jahr 2025 ist das nicht mehr möglich. Darum kann die Steuerersparnis ausschließlich durch Abgabe einer Steuererklärung erreicht werden.

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