Der Ausstand darf auch ein bisschen nobler ausfallen. © smarterpix
Unternehmen können langjährige Mitarbeiter künftig steuerlich unbesorgter in den Ruhestand verabschieden. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine vom Arbeitgeber organisierte Abschiedsfeier nicht automatisch zu steuerpflichtigem Arbeitslohn des verabschiedeten Mitarbeiters führt. (BFH, Az.: VI R 18/24) Maßgeblich ist vielmehr, ob es sich tatsächlich um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Auf die Entscheidung und ihre Folgen macht der Bund der Steuerzahler aufmerksam. Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen einen langjährigen leitenden Mitarbeiter mit einer Feier in den Ruhestand verabschiedet. Der Arbeitgeber organisierte die Veranstaltung, übernahm die Kosten und lud neben Kolleginnen und Kollegen auch Angehörige des künftigen Ruheständlers ein. Das Finanzamt sah darin einen geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer. Mit der Begründung, die auf ihn entfallenden Kosten hätten die Freigrenze von 110 Euro pro Teilnehmer überschritten, die bei Betriebsveranstaltungen gilt.