Fahrtkosten senken Steuerlast

von Redaktion

Entfernungspauschale gilt für alle Verkehrsmittel

Wer sich täglich auf dem Weg zur Arbeit durch den Berufsverkehr quälen muss, bekommt wenigstens eine kleine steuerliche Erleichterung zugesprochen. © Matthias Balk/dpa

Angesichts der hohen Spritpreise denkt die Bundesregierung darüber nach, die Pendlerpauschale zu erhöhen. Aber schon in der Steuererklärung für das Jahr 2025 lassen sich Fahrtkosten absetzen – wir erklären, worauf es ankommt.

■ Werbungskosten

Die Idee des deutschen Steuerrechts: Von Arbeitnehmern wird nicht das gesamte Einkommen besteuert, sondern lediglich das, was nach Abzug der Kosten vom Einkommen übrig bleibt. Sozusagen der „Gewinn“ des Arbeitnehmers aus seiner Tätigkeit. Denn die meisten Arbeitnehmer müssen erst einmal Geld ausgeben, um überhaupt welches verdienen zu können – zum Beispiel, indem sie mit dem Auto zum Arbeitsplatz fahren. Nur heißen solche Kosten nicht einfach „Kosten“, was leicht verständlich wäre, sondern „Werbungskosten“ – ein Rechtsbegriff aus dem preußischen Einkommensteuerrecht von 1906, der sich bis heute gehalten hat.

■ Entfernungspauschale

Damit Arbeitnehmer bei der Ermittlung ihrer durch Autofahrten bedingten Werbungskosten nicht ständig ein Fahrtenbuch führen und Tankquittungen sammeln müssen, lassen sich die Ausgaben pauschal absetzen. Und das lohnt sich: „Die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, ist fast immer die größte Abzugsposition bei der Steuer“, so das Portal „Finanztip“. Belege sind nicht erforderlich.

Wichtig: Relevant ist die Entfernungspauschale nur für diejenigen, die im Jahr höhere Werbungskosten als 1230 Euro haben. Denn 1230 Euro werden vom Finanzamt automatisch als Werbungskostenpauschale abgesetzt. Für Pendler gilt daher: „Die Entfernungspauschale macht sich steuerlich nur bemerkbar, wenn die Ausgaben für den Arbeitsweg in Summe die Werbungskostenpauschale für alle beruflichen Aufwendungen übersteigen“, heißt es beim ADAC.

■ 38 Cent je Kilometer

Für den Weg zwischen Wohnung und Arbeit lassen sich seit dem 1. Januar dieses Jahres 38 Cent für jeden vollen Kilometer von der Steuer absetzen – und zwar für jeden Arbeitstag. Bis 2025 lag die Entfernungspauschale noch bei 30 Cent, lediglich für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) gab es damals schon die 38 Cent.

■ Strecke berechnen

Zwar ist die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich, aber selbst hier gibt es Spielraum, so die Lohnsteuerhilfe Bayern: „Pendler sind nicht verpflichtet, den kürzesten Weg zur Arbeit zu nehmen, wenn durch eine längere Strecke Fahrzeit eingespart werden kann – etwa durch die Umfahrung von Verkehrsbrennpunkten oder großen Baustellen sowie durch den Verzicht auf Fährverbindungen.“

■ Arbeitstage

Abgerechnet werden kann die Entfernungspauschale nur für die Tage, an denen man auch tatsächlich zur Arbeit gefahren ist. „Das bedeutet: Von den in der Regel 365 Tagen im Jahr muss man zunächst die Wochenenden und Feiertage abziehen. Bei einer Fünf-Tage-Woche ergibt das etwa 250 Arbeitstage pro Jahr, wobei es je nach Bundesland ein bis zwei Tage mehr oder weniger sind“, rechnet der ADAC vor.Anschließend müssen noch Urlaubs-, Homeoffice- und Krankheitstage herausgerechnet werden.

■ Verkehrsmittel

Wer beim Weg zur Arbeit aufs Auto verzichtet, kann doppelt sparen: Zum einen fallen keine Spritkosten an, die Entfernungspauschale lässt sich trotzdem absetzen. „Auch Arbeitnehmer und Selbstständige, die zu Fuß, mit dem Fahrrad, E-Bike und öffentlichen Verkehrsmitteln des Nah- und Fernverkehrs oder in Fahrgemeinschaften zur Arbeit pendeln, können sie beanspruchen“, heißt es beim ADAC.

Das Fahrrad hat einen zweiten Vorteil. Denn: „Möglicherweise ist die Fahrtstrecke mit dem Rad sogar kürzer als mit dem Auto“, heißt es bei „Finanztip“. Maßgeblich sei aber immer die kürzeste Straßenverbindung mit dem Auto.

Für Nutzer von Bus und Bahn gilt: „Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fährt, kann die Pendlerpauschale bis zu einer Höhe von 4500 Euro steuermindernd geltend machen oder aber die realen Kosten für Fahrscheine ansetzen, falls diese höher sind“, erklären die Experten der Lohnsteuerhilfe Bayern.

■ Weitere Fahrtkosten

Für die Steuererklärung relevant sind nicht nur die täglichen Fahrten zur Arbeit: Auch Fahrten zu einem Bewerbungsgespräch, Fahrten zu einer Fortbildung oder beruflich bedingte Umzugskosten lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten absetzen.SEBASTIAN HÖLZLE