Martin F.:„Im Sommer 2019 verstarb die Cousine meiner Mutter. Sie war unverheiratet, hatte keine Kinder, keine Geschwister und hat kein Testament hinterlassen. Somit greift die gesetzliche Erbfolge, und das Nachlassgericht ist dafür zuständig, die Erben zu ermitteln. Nach inzwischen sechseinhalb Jahren sind jedoch noch immer nicht alle Erben festgestellt worden. Welche Möglichkeiten bestehen in einem solchen Fall? Was kann meine Mutter konkret unternehmen, um den Vorgang voranzubringen oder Klarheit zu erhalten?“
Wie lange wird nach Erben gesucht?
Ich unterstelle, dass Ihre Mutter zu den Erben zählt. Zu klären bleibt zunächst, ob das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben eingesetzt hat. Wenn ein Erbe unbekannt ist oder sein Aufenthalt unbekannt ist und ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht, setzt das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger ein.
Ihre Mutter kann sich beim Nachlasspfleger nach den Sachstand erkundigen – unter anderem darüber, was bisher unternommen wurde, um die Erben zu ermitteln. Wurde ein Erbenermittler beauftragt? Verweigert der Nachlasspfleger die Auskunft, kann sich Ihre Mutter an das Nachlassgericht wenden, da der Nachlasspfleger gegenüber dem Nachlassgericht rechenschaftspflichtig ist.
Da der Nachlasspfleger nur das Erbe der unbekannten Erben verwaltet und sichert (Teilnachlasspflegschaft), kann Ihre Mutter als Miterbin einen Teilerbschein für sich beantragen, wenn die Erbquote Ihrer Mutter bereits genau feststeht.
Mit dem Teilerbschein kann Ihre Mutter ihr Erbrecht gegenüber Banken, Grundbuchämtern und Versicherungen nachweisen. Bei teilbaren Gegenständen (etwa Geldbeträge) könnte Ihre Mutter dann die entsprechende Auszahlung fordern. Ist aber eine gemeinschaftliche Entscheidung erforderlich, zum Beispiel wenn ein Haus oder eine Eigentumswohnung veräußert werden soll, ist nur eine gemeinschaftliche Entscheidung der bekannten Erben – und für die unbekannten Erben – mit dem Teilnachlasspfleger möglich.
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