Für Paare lohnt es sich, die Freibeträge dem zuzuschreiben, der höhere Finanzgewinne hat. Dafür braucht man aber das schriftliche Einverständnis des Partners. © IMAGO/Franci Leoncio
Dividenden oder Kursgewinne freuen die Anleger, doch sie sind nur in begrenztem Umfang steuerfrei. Die gesetzliche Freistellungsgrenze für Alleinstehende beträgt 1000 Euro und für Paare, die sich gemeinsam veranlagen lassen, 2000 Euro. Um diesen sogenannten Sparerpauschbetrag zu nutzen, müssen Sparer bei ihren Banken Freistellungsaufträge hinterlegen. Experten erklären, wie das am besten gelingt.
■ Freistellungsauftrag einrichten
Wer ein Sparkonto, Tagesgeldkonto oder Depot bei einer Bank einrichtet, sollte gleichzeitig einen Freistellungsauftrag hinterlegen. Bei Filialbanken sprechen die Bankberater die Kunden in der Regel darauf an, bei Online-Banken müssen die Sparer selbst daran denken. „Um den Freistellungsauftrag zu erteilen, benötigen Bankkunden auch ihre Steueridentifikationsnummer“, sagt Isabell Pohlmann, Steuerexpertin bei Stiftung Warentest. Die Banken melden einmal jährlich dem Bundeszentralamt für Steuern in Berlin, welche Beträge ihre Kunden tatsächlich freigestellt haben und die dazugehörige Steuer-ID. Das Bundeszentralamt kontrolliert die freigestellten Beträge. Sind sie ausgeschöpft, greift für die darüberliegenden Kapitalerträge die Abgeltungssteuer, auch Kapitalertragssteuer genannt. Diese beträgt 25 Prozent. Auf diese Steuer wird außerdem der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer geschlagen.
■ Sparerpauschbetrag aufteilen
Viele Sparer haben heutzutage mehrere Konten – zum Beispiel eins für Tagesgeld und eins für Aktienhandel. Festgeldanlagen werfen ebenfalls Gewinne ab und diese können auch freigestellt werden. „Die Erträge der einzelnen Konten und Anlagen sollten Sparer im Laufe des Jahres möglichst im Blick behalten“, sagt Pohlmann. Es gebe keine Pauschallösung, wie die Freistellungsbeträge am besten zu verteilen seien. Eine Hilfe könne es sein, eine Liste anzulegen, wo sich Konten und Depots befinden. „Dann behalten Anleger den Überblick, welche Kapitalerträge jeweils pro Konto und pro Jahr anfallen.“
Eine weitere Möglichkeit ist der Blick in die Jahressteuerbescheinigung der Banken. „Hier werden Zinsen und abgeführte Steuern aufgelistet“, sagt Willi Blümel, Beratungsstellenleiter in Cottbus beim Lohnsteuerhilfeverein „Vereinigte Lohnsteuerhilfe“.
Kapitalerträge fallen als Zinsen bei festen Anlagen und im Rahmen von Dividenden einmal oder mehrmals jährlich an. Auch beim Verkauf von Aktien gibt es, wenn es gut läuft, Gewinne. Pohlmann weist darauf hin, dass darüber hinaus auch thesaurierende Fonds oft steuerrelevante Erträge abwerfen. „Diese werden direkt wieder im Fonds angelegt. „Damit das Finanzamt trotzdem seinen Teil abbekommt, versteuern Anleger einen fiktiven Ertrag, die Vorabpauschale“, sagt Pohlmann. Die Höhe der Vorabpauschale ermitteln die Banken anhand des Werts der Fondsanteile am Jahresanfang und dem Basiszinssatz, den die Bundesbank bekannt gibt.
■ Überschreitung des Sparerpauschbetrags
„Es ist wichtig, den maximal möglichen Freistellungsbetrag nicht zu überschreiten“, sagt Pohlmann. Damit ist gemeint zu verhindern, dass bei den drei Banken, bei denen Sparer Geldanlagen haben, jeweils 1000 Euro freigestellt werden. Da die Banken jeden Freistellungsauftrag dem Bundeszentralamt für Steuern melden, wird eine solche Fehl-Freistellung bemerkt. Das Bundeszentralamt meldet diese dem Finanzamt. „Das prüft und leitet eventuell ein Steuerstrafverfahren ein“, sagt Blümel. Der Steuerzahler erhalte eine Mahnung und müsse nachversteuern.
■ Freistellungsbeträge korrigieren
„Bis zum 31.12. können Freistellungsbeträge korrigiert werden und das zählt noch fürs laufende Steuerjahr“, sagt Blümel. Das bedeutet, dass die Sparer noch im Dezember schauen können, was bereits für Gewinne angefallen sind und ihre Freistellungsaufträge dann entsprechend anpassen können. Wer bei einer Bank zu viel und bei der anderen zu wenig freigestellt hat, kann den Freistellungsbetrag noch in der Steuererklärung ausschöpfen. Hier kann die nicht genutzte Marge geltend gemacht werden, sodass bereits abgeführte Steuern, die zu viel gezahlt wurden, zurückgeholt werden können, so Blümel.
■ Freistellung vom Freistellungsauftrag
Wer geringe Einnahmen hat, kann eine sogenannte Nichtveranlagungsbescheinigung einreichen. „Das kann zum Beispiel für Studierende, Rentner oder Minijobber interessant sein“, sagt Pohlmann. Unterschreitet das Einkommen den Grundfreibetrag, wird man von der Kapitalertragssteuer freigestellt. Der Grundfreibetrag liegt 2026 für Alleinstehende bei 12.348 Euro und für Paare bei 24.696 Euro.
■ Freistellungsanträge von Paaren
Paare, die zusammen veranlagt werden, können zusammen über 2000 Euro Sparer-Pauschbetrag verfügen. Kümmert sich vor allem einer der Partner um die Finanzen und reicht die gesamten 2000 Euro auf Konten auf seinen Namen ein, muss der andere Partner sein Einverständnis gegenüber der Bank schriftlich bestätigen. Wer als Ehepaar zwei Steuererklärungen einreicht, hat pro Person 1000 Euro Freistellungssumme. „Am besten setzt man sich gemeinsam an den Tisch und guckt, welche Variante am günstigsten ist“, sagt Blümel.