Die Lohnfortzahlung gilt auch bei Verletzungen wie einem gebrochenen Fuß. © Christin Klose/dpa
Wer krank wird und nicht arbeiten kann, muss nach aktueller Gesetzeslage erst mal keine finanziellen Einbußen fürchten: Fällt ein Beschäftigter wegen Krankheit aus, zahlt der Arbeitgeber das Gehalt bis zu sechs Wochen weiter. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht selbst verschuldet ist. Außerdem muss das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden haben. Wer vorher erkrankt, hat in der Regel noch keinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
Tritt dieselbe Krankheit später erneut auf, kann der Anspruch auf weitere sechs Wochen bestehen. Das gilt, wenn zwischen den Erkrankungen mindestens sechs Monate ohne diese Krankheit lagen oder seit der ersten Erkrankung zwölf Monate vergangen sind, so die Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz. Schließen sich zwei Krankschreibungen unmittelbar aneinander an oder liegen nur wenige Stunden dazwischen, erhalten Beschäftigte nicht automatisch erneut Entgeltfortzahlung. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung auf, die sich anschließt, wird die Sechs-Wochen-Frist nicht neu ausgelöst.
Ein neuer Anspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits beendet war, als die weitere Erkrankung eintrat – etwa wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich tatsächlich gearbeitet hat oder zumindest arbeitsfähig war, selbst wenn das nur für wenige Stunden außerhalb der Arbeitszeit galt.
Schließen sich die bescheinigten Arbeitsunfähigkeiten dagegen unmittelbar an oder liegt dazwischen nur ein arbeitsfreier Tag oder ein Wochenende, spricht dies für einen einheitlichen Verhinderungsfall. In solchen Konstellationen müssen Beschäftigte darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine neue, eigenständige Erkrankung vorliegt.DPA