Die Rechte bei Heuschnupfen

von Redaktion

Für manche Frühlings-Erwachen, für andere starke Belastung: Viele leiden unter Heuschnupfen, auch am Arbeitsplatz. © Zacharie Scheurer/dpa

Köln/Berlin – Niesen, tränende Augen, Konzentrationsprobleme: Für viele Beschäftigte wird der Arbeitsalltag im Frühjahr zur Herausforderung. Heuschnupfen kann die Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigen. Was gilt dann eigentlich im Job? Arbeitsmedizinerin Vera Stich-Kreitner und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel geben Antworten.

In manchen Jobs gehört draußen sein einfach dazu. Zum Beispiel als Erzieher. Muss ich mit den Kindern raus auf die Wiese, wenn ich Heuschnupfen habe?

„Nein. Der Arbeitgeber trägt dafür Sorge, dass ich bei Heuschnupfen nicht in großem Maße Pollen ausgesetzt bin“, sagt Anwalt Volker Görzel. „Ist ein Mitarbeiter massiv von Heuschnupfen betroffen, heißt das, der Erzieher bleibt drinnen – drastisch ausgedrückt: egal, wo die Kinder sind.“ Unter Umständen reicht es allerdings nicht, sich drinnen aufzuhalten und weitere Maßnahmen sind nötig. „Ein Büroarbeiter mit Heuschnupfen muss etwa die Möglichkeit haben, sein Fenster zu schließen, wenn draußen das Gras gemäht wird“, so Görzel. Voraussetzung ist, dass der betroffene Arbeitnehmer ein ärztliches Attest (etwa vom Hausarzt oder Betriebsarzt) vorlegt. Dort ist festgelegt, welche Tätigkeiten nicht ausgeübt werden können beziehungsweise welche Belastungen zu vermeiden sind. Eine Diagnose ist übrigens nicht Teil des Attests.

Kann ich mich wegen meiner Pollenallergie krankschreiben lassen?

„Das ist möglich“, so Görzel. „So wie bei jeder anderen Krankschreibung auch gilt als Maßgabe: Die Krankheit hält mich davon ab, meine Arbeit zu verrichten.“ Das könnte zum Beispiel bei Menschen der Fall sein, die unter schwerer Atemnot leiden. Der Arbeitnehmer muss sich dann wie gewohnt, meistens ab dem dritten Tag der Krankheit, um eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) kümmern.

Was kann ich perspektivisch machen, damit ich weiter meinen Job ausüben kann?

Wichtig ist, dass Beschäftigte nicht etwa aus Angst vor Jobverlust die Symptome ignorieren, so die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) auf ihrem Portal „Arbeit & Gesundheit“. Betriebe und auch die Beschäftigten selbst könnten oft zahlreiche Stellschrauben drehen, um die Arbeitsfähigkeit zu erhalten. Wer eine Allergie am Arbeitsplatz vermutet, sollte unbedingt zum Arzt gehen. Mithilfe einer Gefährdungsbeurteilung müssen dann alle Arbeitsprozesse auf Risiken durch allergische Reaktionen geprüft und Schutzmaßnahmen geplant werden.

Muss ich bei der Einstellung schon sagen, dass ich unter einer Pollenallergie leide?

„Nein, das müssen Sie nicht“, so Volker Görzel. „Ihr Heuschnupfen geht den Arbeitgeber erst mal nichts an.“

Ist es ratsam, Medikamente gegen die Allergie, sogenannte Antihistaminika, zu nehmen?

„Es gibt sehr gute antiallergische Medikamente, mit denen man weitgehend symptomfrei ist“, so Arbeitsmedizinerin Vera Stich-Kreitner. Zur Wahl stehen Augentropfen, Nasenspray und Tabletten. „Gerade die neueren Antihistaminika machen nicht mehr oder nur noch gering müde.“ Auch eine Desensibilisierung ist möglich.

Darf der Arbeitgeber mich zwingen, Medikamente zu nehmen oder mich einer Desensibilisierung zu unterziehen?

Nein. Zwar gilt für den Arbeitnehmer eine Schadenminderungspflicht, er muss also alles Zumutbare tun, um den Schaden so klein wie möglich zu halten. „Aber wenn ein Mitarbeiter keine Medikamente nehmen möchte, darf der Chef ihn dazu auch nicht zwingen“, so Arbeitsrechtler Volker Görzel.

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich Antihistaminika nehme?

Eine prinzipielle Einschränkung der Bedienung von Maschinen oder Fahrzeugen bei Einnahme von Antihistaminika besteht laut Arbeitsmedizinerin Stich-Kreitner nicht. Allerdings seien Nebenwirkungen, insbesondere Müdigkeit, individuell unterschiedlich stark ausgeprägt. Falls Beschäftigte wissen, dass sie ein Medikament einnehmen, durch das sie müde werden, ist entsprechend Eigenverantwortung gefragt. „Sie müssen dann auf ihren Arbeitgeber zugehen, wenn Sie nicht mehr arbeitstüchtig sind“, so Arbeitsrechtler Volker Görzel.

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