Anton I.:„Der Mieter meiner Wohnung ist am 31. Juli 2025 ausgezogen. Für das Jahr 2024 erhielt ich am 15. September 2025 die Betriebskostenabrechnung. Der Nachzahlungsbetrag für Heizkosten betrug 900 Euro. Den Bescheid der Abrechnung habe ich am 15. März 2026 an den Mieter weitergeleitet. Nun verweigert der Mieter die Zahlung, da ich nach seiner Meinung die Frist der Zustellung überschritten habe. Wenn dem so ist, so stellt sich bei mir trotzdem die Frage: Sind die Energiekosten nicht autark zu betrachten? Der Mieter verursacht Energiekosten, die ich zu bezahlen habe, nur weil der Termin überschritten wurde? Das kann doch nicht sein.“
Frist für Abrechnung verstrichen
Leider ist Ihr Mieter hier im Recht. Tatsächlich sind Sie gemäß § 556 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch verpflichtet, Ihrem Mieter die Abrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zuzustellen. Der Auszug des Mieters spielt für diese Frage keine Rolle. In Ihrem Fall ist die Frist am 31. Dezember 2025 abgelaufen. Stellen Sie Ihrem Mieter die Abrechnung erst später zu, ist die Geltendmachung einer Nachforderung ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat die Einführung dieser Frist mit der Abrechnungssicherheit für den Mieter begründet. Dieser soll spätestens nach einem Jahr die Gewissheit haben, keine Nachzahlungen mehr befürchten zu müssen. Dieser Gedanke ist auch nicht außergewöhnlich. Rechtlich ist die Geltendmachung von Forderungen nach dem Ablauf gewisser Fristen regelmäßig leider nicht mehr durchsetzbar. Auch wenn das Ergebnis im aktuellen Fall für Sie bedauerlich ist, hoffen wir, dass wir Ihnen mit unserer Antwort zumindest zukünftigen Ärger ersparen.