Katharina K.:„Vor vielen Jahren haben wir bei der Sparkasse einen Riester-Sparvertrag abgeschlossen. Der wurde uns wegen der Zulagen für die Kinder und der Steuerersparnis empfohlen. Wir schlossen bewusst einen risikoarmen Sparvertrag ab. Zum Glück ließen wir den Vertrag ruhen, als es die Zulagen nicht mehr gab. 2024 konnte die Auszahlung beginnen. Mein Mann ließ sich einen Teil sofort auszahlen, den anderen Teil gibt es als monatliche Zahlung. Der Haken: Über ein Drittel der Gesamtsumme wurde an eine Versicherung übertragen, die nach der Sparkasse die monatlichen Zahlungen übernimmt. Ab dem 85. Lebensjahr, dann aber lebenslang. Faktisch heißt das, dass unser Erspartes (knapp 8000 Euro) zum allergrößten Teil weg ist und bei der Versicherung bleibt. Vererbt werden kann dieser Teil auch nicht. Das ist meiner Meinung nach sehr unseriös. Wie kann es sein, dass so etwas möglich und erlaubt ist?“
Geld aus dem Riester-Vertrag
fließt nicht
Leider ist das Vorgehen der Sparkasse erlaubt. Bislang definiert der Gesetzgeber die Hauptleistung aus Altersvorsorgeverträgen als lebenslange Leibrente. Das betrifft auch ungeförderte, betriebliche und Rürup-Rentenversicherungen. Für die Riester-Rente im Jahr 2002 wurde gesetzlich vorgegeben, dass auch Leistungen aus Riester-Bank- und Fondssparplänen, abgesehen von einer bis zu 30-prozentigen Kapitalentnahme, spätestens ab dem 85. Lebensjahr als Leibrente aus einer Rentenversicherung zu erbringen sind. Für diese Rentenversicherung ab 85 wird zu Rentenbeginn ein Teil des Guthabens „reserviert“. Diese Regelung wird auch in dem von Ihnen unterschriebenen Sparvertrag im „Kleingedruckten“ beschrieben und Vertragsbestandteil geworden sein. Tatsächlich sind Rentenversicherungen von den Versicherern mit statistisch unrealistischen Lebenserwartungswerten kalkuliert, sodass eine Verrentung nur bei Erreichen eines deutlich überdurchschnittlichen Lebensalters nicht zum absoluten Geldverlust führt. Denn das „Restgeld“ im Todesfall ist bei Versicherungen ab einem bestimmten Alter auch grundsätzlich nicht vererbbar. Wegen dieser „Sterblichkeitsverluste“ lohnt sich die Inanspruchnahme der Auszahlphase eines Riester-Vertrages bisher nur, wenn die Summe der staatlichen Förderung (Zulagen und Steuervorteile) deutlich höher ist als die eingezahlten Eigenbeiträge. Die ab 2027 geplante Reform der staatlich geförderten Altersvorsorge lässt vermuten, dass beim Gesetzgeber ein Umdenken eingesetzt hat. Geplant ist ein Altersvorsorgedepot, aus dem die Leistung auch aus einem vererbbaren Auszahlplan, der bis mindestens 85. Lebensjahr laufen muss, in Raten erfolgen kann. Sofern der Gesetzesentwurf an dieser Stelle bis 2027 nicht geändert wird, eröffnet sich für Riester-Sparer, die noch nicht in die Rentenphase eingetreten sind, die Möglichkeit, ihr Guthaben aus dem bestehenden Riester-Vertrag in ein solches Altersvorsorgedepot mit Auszahlplan zu übertragen. Vielleicht können Sie mit Ihrem zweiten Vertrag so verfahren, sofern sich dieser noch nicht in der Auszahlphase befindet. Noch ein Hinweis: Für den Abschluss der Versicherung ab dem 85. Lebensjahr wurden Ihnen vermutlich Abschluss- und Verwaltungskosten abverlangt. Diese sind nicht nur nach der Rechtsauffassung der Verbraucherzentralen rechtlich unzulässig, sofern diese nicht konkret als Eurobetrag oder Prozentsatz bereits in Ihrem Antrag bei Abschluss beziffert wurden.