LESER FRAGEN, EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Bernhard M.:„Meine Lebensgefährtin und ich beabsichtigen, jeweils ein handschriftliches Testament zu verfassen. Genügt so ein Testament, um zum Beispiel von Banken und Grundbuchamt anerkannt zu werden, oder ist eine notarielle Beglaubigung nötig? Und was kostet eine notarielle Beglaubigung für ein selbst aufgesetztes Testament ohne Beratung?“

Müssen wir zum Notar?

Die Möglichkeiten der Errichtung von Testamenten unterliegen im deutschen Erbrecht strengen Formvorschriften. Im Wesentlichen sind zwei Formen von Testamenten zu unterscheiden, eigenhändige und öffentliche Testamente.

Ein öffentliches Testament kann zum einen mündlich gegenüber einem Notar erklärt werden und zum anderen in einer offenen oder verschlossenen Schrift an ein Notariat überreicht werden. Beim mündlich erklärten Testament legt der Erblasser seinen Letzten Willen zur Niederschrift bei dem Notar offen. Beim Testament durch Übergabe einer offenen Schrift soll der Notar Kenntnis von dem Inhalt nehmen. Beim Überreichen einer geschlossenen Schrift bleibt der Letzte Wille auch gegenüber dem Notar geheim. Das öffentliche Testament wird vom Notar in amtliche Verwahrung beim örtlichen Amtsgericht gegeben. Zugleich wird das Zentrale Testamentsregister von der Errichtung des Testaments informiert.

Die Kosten für ein öffentliches Testament fallen pauschal und nach festen gesetzlichen Vorgaben an. Sie richten sich nach dem Wert des Nachlasses. Beispielsweise fällt bei einem Nachlasswert von 200.000 Euro eine Gebühr von 435 Euro an. Hinzu kommen Schreibauslagen, die Kosten für die Registrierung beim Zentralen Testamentsregister sowie die Umsatzsteuer. Ob eine Beratung stattfindet, hat keinen Einfluss auf die Kosten.

Jeder kann auch selbst ein Testament niederschreiben. Dieses muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, bestenfalls mit Ort und Datum. Ein solches Testament kann privat oder gegen eine geringe Gebühr ebenfalls direkt beim Amtsgericht aufbewahrt werden.

Muss nach dem Erbfall die Erbfolge nachgewiesen werden, wird dafür in der Regel ein Erbschein benötigt. Für das Grundbuchamt gilt davon eine Ausnahme, wenn ein öffentliches Testament vorliegt, egal in welcher Variante. Ein eigenhändiges Testament wird nicht anerkannt. Auch wenn Banken teilweise für den Zugriff auf die Erblasserkonten einen Erbschein fordern, darf der Erbe nach der Rechtsprechung des BGH sein Erbrecht auch anders nachweisen. Hierfür reicht ein öffentliches Testament aus, in einfach gelagerten Fällen auch ein durch das Nachlassgericht eröffnetes eigenhändiges Testament.

In Ihrem Fall wäre es daher sinnvoll, jeweils ein öffentliches Testament zu errichten. Dabei können Sie bei gleicher Gebühr wählen, ob Sie dieses selbst verfassen und einem Notar übergeben möchten, oder ob Sie die Niederschrift und Beratung des Notars in Anspruch nehmen möchten.

Fragen zu Geldanlage, Altersvorsorge, Steuern,

Miete, Erben und Versicherung?

Redaktion Geld & Markt, Hafnerstraße 5–13,

83022 Rosenheim oder E-Mail: geldundmarkt@ovb.net

Artikel 5 von 5