LESER FRAGEN, EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Angelika W.:„Wir zahlen seit 30 Jahren Unterhalt für eines unserer Kinder. Der Unterhalt wurde gesetzlich festgelegt. Mit Mitte 70 sind wir natürlich schon lange Rentner. Für unser Kind gab es einen gesetzlichen Betreuer. Jetzt wurde die gesetzliche Betreuung beendet und wir haben keinerlei Kontakt zum Kind. Wir können nicht einmal eine Bestätigung für die Steuererklärung vorlegen. Kann man den bezahlten Unterhalt im Testament als (Vor)-Erbe eintragen? Können wir die Unterhaltszahlung einfach beenden?“

Müssen wir weiter Unterhalt zahlen?

Sie möchten offensichtlich den weiteren Kindern einen höheren Nachlass zukommen lassen, als dem noch unterhaltsbeziehenden Kind. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, bei lebzeitigen Zuwendungen an ein Kind zu bestimmen, dass sich das Kind diese Zuwendung auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss. Voraussetzung ist aber, dass die Anrechnungsbestimmung auf das Erbe vor oder spätestens bei der Zuwendung getroffen wird. Wurden die Zahlungen bereits geleistet, kann im Nachhinein keine Anrechnung mehr bestimmt werden. Zudem können nur freiwillige Leistungen angerechnet werden. Da aber der Unterhalt „gesetzlich festgelegt“ worden ist, bestand offensichtlich eine Verpflichtung zur Unterhaltszahlung, sodass hier keine Anrechnungsbestimmung möglich war.

Sie haben aber die Möglichkeit, das Erbe der weiteren Kinder zu erhöhen, indem Sie für die weiteren Kinder im Testament jeweils ein Vorausvermächtnis anordnen, sodass diese weiteren Kinder vom Nachlass mehr erhalten und damit grundsätzlich die lebzeitigen Vorempfänge (Unterhaltszahlungen) an das andere Kind ausgeglichen werden.

Die Beendigung der Unterhaltszahlungen wird leider nicht folgenlos möglich sein. Ich unterstelle, dass der Unterhalt tituliert ist – durch Gerichtsbeschluss oder gerichtliche/notarielle Vereinbarung – sodass eine Beendigung der Unterhaltszahlung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Folge hätte.

Sie haben aber grundsätzlich die Möglichkeit eine Abänderung des titulierten Unterhalts bei Gericht zu beantragen, wenn sich Ihr Einkommen durch Ihren Renteneinritt – und damit auch der geschuldete Unterhalt – geändert hat.

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