Das gilt bei Gutscheinen

von Redaktion

Schöne Überraschung: Gutscheine gehören zu den beliebtesten Geschenken der Deutschen. Ohne Ablaufdatum verfällt er nach drei Jahren. © Imago

Gutscheine sind bequem und praktisch. Auch zu Mutter- und Vatertag werden massenhaft Gutscheine verschenkt – nicht nur für Staubsaugen oder Spülmaschine ausräumen, sondern auch gekaufte Gutscheine zum Beispiel für Bücher, Kleidung, Friseurbesuche oder Aktivitäten. Doch wie lange lässt sich ein Gutschein einlösen? Und lässt er sich in bar auszahlen? Die wichtigsten Antworten.

Wie lange gilt ein Gutschein?

Meist ist auf einem Gutschein eine Frist notiert: „Einzulösen bis…“ oder „zwei Jahre ab Kaufdatum gültig“. Ist nichts anderes vermerkt, verjährt ein Gutschein in Deutschland nach drei Jahren. Diese Frist beginne immer erst am Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben worden sei, heißt es bei den Verbraucherzentralen. Hat jemand zum Beispiel einen unbefristeten Büchergutschein am 21. April 2026 gekauft und drei Tage später verschenkt, lässt er sich bis 31. Dezember 2029 einlösen. Danach ist der Händler weder verpflichtet, den Gutschein anzunehmen, noch muss er den Wert des Gutscheins in Geld auszahlen. Sonderregeln gelten zum Beispiel für Theater. Wer einen Gutschein für eine bestimmte Aufführung hat, kann ihn nur solange einlösen, wie das Stück gespielt wird.

Kann man sich Gutscheine auszahlen lassen?

Nicht jedem schmeckt indisches Essen, nicht jede freut sich über Bücher – wer entsprechende Gutscheine bekommt, ist vielleicht mehr am Geldwert interessiert. Doch ein Händler oder Gastronom ist nicht verpflichtet, ihn bar auszuzahlen. Oft ist das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch genau geregelt oder steht kleingedruckt auf dem Gutschein. Dennoch kann es nicht schaden, beim Restaurant oder dem Buchhändler nachzufragen. Viele Betriebe gehen kulant mit den Kunden um.

Was, wenn es das Produkt nicht mehr gibt?

Hat ein Elektronikmarkt zum Beispiel einen Gutschein für einen Markenartikel, etwa Smartphone-Kopfhörer mit Rauschunterdrückung, verkauft, und das Produkt jetzt nicht mehr im Programm, kann die Kundin oder der Kunde den Gegenwert des Gutscheins in bar verlangen.

Wie wichtig ist der Name auf dem Gutschein?

Natürlich sieht es viel schöner und persönlicher aus, wenn der Geschenkgutschein den Namen der oder des Beschenkten trägt. Für das Einlösen im Geschäft ist der Name aber egal. In der Regel sei ein Gutschein übertragbar, sodass er auch von einer anderen Person eingelöst werden könne, erklären die Verbraucherzentralen. Denn dem Geschäft sei gleichgültig, welche Person den Gutschein einlöst. Das heißt: Der Gutschein kann weiterverschenkt werden, zum Beispiel auch, wenn einem nicht gefällt, was der Gutschein verspricht. Nicht übertragbar ist der Gutschein, wenn die Leistung genau auf die Person zugeschnitten ist, für die der Gutschein gekauft wurde. Oder wenn bestimmte Voraussetzungen nötig sind, die nicht jeder erfüllt, genug Fitness für eine Ballonfahrt oder eine Bergwanderung zum Beispiel.

Darf eine Zuzahlung verlangt werden?

Hier ist entscheidend, was genau auf dem Gutschein steht. Ist eine bestimmte Leistung erwähnt, zum Beispiel ein Herrenhaarschnitt, ist es unerheblich, ob die Preise seit Ausstellen des Gutscheins gestiegen sind. Vereinbart ist eine Leistung, kein bestimmter Betrag oder Wert. Anders sieht es aus, wenn der Gutschein des Friseurs über genau 30 Euro ausgestellt ist, der Kunde jetzt einen Herrenschnitt damit bezahlen möchte und dieser inzwischen aber statt 30 nun 40 Euro kostet. Dann muss der Kunde zehn Euro dazulegen. Ähnlich sieht es aus, wenn auf dem Gutschein „Herrenhaarschnitt für 30 Euro“ notiert ist. Auch hier muss zugezahlt werden.

Was, wenn das Geschäft insolvent ist?

Ist ein Händler insolvent, lässt sich der Gutschein nicht mehr einlösen. „Wer einen solchen Gutschein besitzt, hat eine Forderung gegen den Anbieter, der nun pleite ist“, heißt es bei den Verbraucherzentralen. Diese könne man beim Insolvenzverwalter anmelden, der sie sammelt. Er verwertet das Unternehmen. Aus dem eingenommenen Geld werden die Forderungen bedient – allerdings in der Regel nur zu einem Bruchteil des ursprünglichen Wertes – meistens unter fünf Prozent.

Gelten in der EU einheitliche Gutschein-Regeln?

Gutscheine sind nicht einheitlich in der EU geregelt. Jedes Land hat eigene Vorgaben. So legen Anbieter in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Polen und Tschechien eigene Fristen fest. In Österreich können Gutscheine bis zu 30 Jahre gültig sein, wie das Europäische Verbraucherzentrum Deutschland berichtet. Kürzere Fristen lassen sich aber vereinbaren. In den Niederlanden kann ein Gutschein demnach ohne Ausstellungs- und Ablaufdatum sogar unbegrenzt eingelöst werden. Geschenkkarten mit Ausstellungsdatum sind maximal fünf Jahre gültig.

Worauf sollte man bei Gutscheinen achten?

Wer sichergehen möchte, dass der Gutschein vor allem Freude bereitet und nicht Frust, sollte beim Kauf schon auf die Einlösefrist achten und sie konkret vermerken lassen. Die Verbraucherzentralen empfehlen zudem nachzufragen, ob der Gutschein auch in Teilen eingelöst werden kann. Nicht jeder möchte gleich Bücher im Wert von 50 Euro mitnehmen, sondern zum Beispiel erst ein Buch aussuchen und später ein weiteres. Wem die rechtlichen Fragen zu spitzfindig und die Kulanz zu unsicher ist: Verschenken Sie einfach einen selbst gemachten Gutschein.

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