Wer zu schnell fährt und spät reagiert, bekommt bei einem Auffahrunfall kein Schmerzensgeld. © Imago
„Warum zieht der da vorn rüber – sieht der mich nicht?“ Das passiert jeden Tag auf der Autobahn. Gut ist, wenn alles glimpflich abläuft. Doch das ist nicht immer so. Und dann spielt die Geschwindigkeit eine große Rolle – selbst dort, wo es kein Tempolimit gibt. Denn: Wer die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h stark überschreitet und erst mit Verspätung reagiert, kann nach Unfällen keinen Schadenersatz erwarten – selbst dann, wenn der Unfall im Zusammenhang mit einem zeitlich nahen Spurwechsel stattfand. Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Braunschweig (Az.: 2 O 143/24), auf das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist. Bei dem Unfall fuhr eine Frau mit etwa 120 bis 130 km/h auf der Autobahn und wollte ein langsameres Fahrzeug überholen. Laut ihren Angaben schaute sie in die Rückspiegel und wechselte auf die linke Spur, da sie hinter sich kein Auto erkennen konnte. Als sie nach dem Überholvorgang wieder einscheren wollte, gab es einen Knall. Denn von hinten hatte sich ein Auto sehr schnell auf der linken Spur genähert – ein Sachverständiger ermittelte ein Tempo zwischen 198 und 218 km/h. Der Auffahrende verklagte die Fahrerin – sie habe den Unfall verursacht. Es ging ihm unter anderem um Schmerzensgeld. Am Ende war das Gericht überzeugt davon, dass der Mann zu spät gebremst hatte. Demnach betrug die Entfernung der beiden Autos beim Spurwechsels rund 330 Meter, spätestens ab 220 Meter hätte er reagieren müssen.