Christian D.:„Meine Frau ist vergangenes Jahr verstorben. Sie war nach dem Tod ihrer Mutter die Vorerbin von deren Vermögen, ihre Schwester und deren Sohn wurden testamentarisch zu Nacherben bestimmt. Die Schwester wurde zur Testamentsvollstreckerin bestellt. Das Barvermögen wurde unter den dreien aufgeteilt, alle drei sind auch im Grundbuch des Familienhauses eingetragen, in dem die Schwester lebt. Die Nacherbfolge steht ebenfalls im Grundbuch. Nun meine Frage: Ich bin Alleinerbe meiner Frau: Habe ich Anspruch auch auf dieses Erbe?“
Habe ich Anspruch auf das Erbe?
Sie haben keinen Anspruch auf den Teil des Vermögens Ihrer verstorbenen Ehefrau, den sie als Vorerbin von ihrer Mutter geerbt hat (Vorerbvermögen). Denn die ursprüngliche Testatorin, Ihre Schwiegermutter, hat sowohl bestimmt, wer ihren Nachlass als Vorerbin bekommt, als auch auf wen ihr Nachlass nach Beendigung der Vorerbschaft als Nacherben übergeht.
Dabei erben die Nacherben nicht von der Vorerbin. Vielmehr erben auch die Nacherben – zeitlich versetzt – von der ursprünglichen Erblasserin. Daraus ist ersichtlich, dass der Vorerbe, also Ihre Frau, keine Befugnis hat, in die bestehende Verfügung ihrer Mutter, wer Nacherbe wird, einzugreifen und einen abweichenden Erben über das Vorerbvermögen zu bestimmen.
Soweit Ihre Frau Sie als Alleinerben eingesetzt hat, bezieht sich diese Verfügung nur auf das sonstige Vermögen Ihrer Frau (Eigenvermögen), das ihr außerhalb des ererbten Nachlasses ihrer Mutter gehört. Das von Ihrer Schwiegermutter stammende Vorerbvermögen ging mit dem Tod Ihrer Frau automatisch auf die Nacherben über. Es ist an diese herauszugeben.
Oftmals ist die Abgrenzung zwischen Eigenvermögen und Vorerbvermögen schwierig, zum Beispiel dann, wenn der Vorerbe Eigenvermögen und Vorerbvermögen auf einem einzigen Konto zusammengeführt und vermischt hat und über Jahre weitere Kontobewegungen hinzugekommen sind. Dann ist Streit über die Zuordnung eines restlichen Kontoguthabens bei Anfall der Nacherbschaft vorprogrammiert. Vorerbvermögen sollte also immer separat verwaltet werden.
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