Kabelfernsehen – oder was?

von Redaktion

Viele jüngere Leute schauen kaum noch lineares Fernsehen. Dann ist die Kabelgebühr eine unnötige Ausgabe. © Imago/yuri Arcurs Yapr

Früher hatten die meisten Mieter keine Wahl. Wenn das Mehrfamilienhaus einen gemeinsamen Kabelanschluss hatte, mussten alle über die Nebenkostenabrechnung dafür mitbezahlen, egal, ob sie den Anschluss nutzten oder nicht. Das ist vorbei, seit das sogenannte Nebenkostenprivileg zum 1. Juli 2024 abgeschafft wurde. Wer Fernsehen weiter per Kabel empfangen wollte, musste einen Einzelnutzervertrag mit dem Kabelnetzbetreiber vor Ort abschließen. Wer also damals zum 1. Juli 2024 einen neuen TV-Kabel-Vertrag abgeschlossen hat, für den läuft nun oftmals eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten aus. Bis Ende Mai kann man dann meist kündigen, sonst verlängert sich der Vertrag, wenn auch nur noch von Monat zu Monat.

■ Die Kündigung

Möglicherweise wird der Anschluss auch teurer, weil ein während der Vertragsmindestlaufzeit gewährter Rabatt entfällt. Weil die Kündigungsfrist oftmals einen Monat zum Ende der Mindestvertragslaufzeit beträgt, muss die Kündigung in vielen Fällen also spätestens bis 31. Mai beim Anbieter eingegangen sein. Die Experten des Portals Teltarif.de raten, über den verpflichtenden Kündigungsbutton auf den Internetseiten der Anbieter zu kündigen, der direkt und ohne Log-in in den Kundenbereich der Seite verfügbar sein muss.

■ Die Alternativen

An möglichen TV-Alternativen mangelt es nicht. Der Empfang von linearem Fernsehen ist neben Kabel (DVB-C2) grundsätzlich noch über diese drei Wege möglich:

■ Argumente gegen Kabel

Laut „Teltarif.de“ sprechen diese Gründe für eine sofortige Kündigung des auslaufenden Kabel-TV-Vertrags:

■ Argumente für Kabel

Und folgende Gründe sprechen den Experten zufolge dafür, den TV-Kabelanschluss zu behalten beziehungsweise den Kabel-TV-Vertrag zu verlängern:

■ Vorsicht bei Hausbesuchen

Immer wieder klingeln sogenannte Medienberater an der Haustür. Dabei handelt es sich meist um freiberufliche Vertriebsmitarbeiter im Auftrag des Kabelnetzbetreibers, erklärt die Verbraucherzentrale. Sie arbeiten auf Provisionsbasis. Dabei sollte man wissen: Unangekündigte Besuche, auch die oft vorgeschobene „Überprüfung des Kabelanschlusses“ muss niemand hinnehmen, man braucht – und sollte – den Verkäufer nicht in die Wohnung lassen, so die Verbraucherschützer. Unterschreiben sollte man erst recht nichts, auch wenn die Medienberater versuchen, den Bewohner mit der Drohung einzuschüchtern, dass ansonsten der Fernsehanschluss gekappt wird. Wer angerufen wird, sollte darauf achten, im Gespräch nie „Ja“ zu sagen. Am besten ist es, im Zweifelsfall gleich aufzulegen, raten die Experten.

■ Vorwurf Schwarzsehen

Der Verbraucherzentrale sind Fälle bekannt, bei denen Medienberater unter dem Vorwand einer „Schwarznutzung“ versuchen, Verbraucher zur Vertragsunterschrift zu drängen, da es ansonsten „sehr teuer“ werden könnte. Auch da gilt: nicht überrumpeln lassen.

Fakt ist: Grundsätzlich dürfen Verbraucher ohne entsprechenden Vertrag das Kabelfernsehen nicht nutzen. Strafrechtliche „Schwarznutzung“ könnte vorliegen, wenn etwa die Sperrdose vorsätzlich entfernt wird, um den Anschluss weiter zu nutzen. Normalerweise wird aber der Kabelanschluss für Wohnungen, die keinen Vertrag haben, zentral vom Keller aus gesperrt oder, bei älterer Hausverkabelung, wird in der Wohnung eine entsprechende Sperrdose gesetzt.

Übrigens: Internet und Telefon über das Kabel kann man häufig weiterhin beziehen, auch wenn das TV-Signal nicht genutzt wird. Dafür installiert der Anbieter eine entsprechende Filterdose, so die Verbraucherzentrale. Ob das Herausfiltern des TV-Signals möglich ist, müssen Kunden mit dem Anbieter klären.

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