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von Redaktion

Richard S.: „Vor zehn Jahren ist meine Ehefrau gestorben, mit der ich ein Berliner Testament gemacht habe. Nach ihrem Tod war ich Alleinerbe, unser Sohn verlangte keinen Pflichtteil, ist aber nach meinem Tod Alleinerbe. Seit vier Jahren bin ich wieder verheiratet. Wenn ich jetzt vor meiner jetzigen Ehefrau sterbe, ist mein Sohn dann verpflichtet, meiner Ehefrau einen Pflichtteil auszubezahlen und in welcher Höhe?“

Bekommt meine Frau einen Pflichtteil?

Nach deutschem Erbrecht steht einem Ehegatten, der durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, grundsätzlich ein Pflichtteilsanspruch zu. Somit kann Ihre zweite Ehefrau auf Grundlage des Berliner Testaments, das Sie mit Ihrer verstorbenen Ehefrau errichtet haben, nach Ihrem Tod gegenüber Ihrem Sohn als Alleinerben Pflichtteilsansprüche geltend machen.

Der Pflichtteil beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Höhe des gesetzlichen Erbteils des Ehegatten beträgt grundsätzlich ein Viertel im Verhältnis zu Kindern des Erblassers. Zudem hängt er vom ehelichen Güterstand ab. Sofern Sie mit Ihrer zweiten Ehefrau keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall hat Ihre Ehefrau ein Wahlrecht zwischen der „erbrechtlichen“ und der „güterrechtlichen“ Lösung: Bei der erbrechtlichen Lösung erhöht sich der gesetzliche Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel als Zugewinnausgleich. Neben einem Kind beträgt der gesetzliche Erbteil Ihrer Ehefrau daher insgesamt die Hälfte des Nachlasses, sodass sich ein Pflichtteilsanspruch von einem Viertel ergibt („großer Pflichtteil“).

Alternativ kann Ihre Ehefrau die güterrechtliche Lösung wählen. In diesem Fall kann sie neben dem konkret zu berechnenden Zugewinnausgleich lediglich den „kleinen Pflichtteil“ verlangen. Dieser beläuft sich neben einem Kind auf ein Achtel des Nachlasses. Diese Variante ist wirtschaftlich interessant, wenn der konkrete Zugewinnausgleich höher ausfällt als die pauschale Erhöhung um ein weiteres Viertel beim großen Pflichtteil. Sollte zwischen Ihnen und Ihrer zweiten Ehefrau Gütertrennung vereinbart worden sein, hängt die Höhe des gesetzlichen Erbteils von der Anzahl der Kinder ab. Bei einem Kind – wie in Ihrem Fall – beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ein Halb, sodass der Pflichtteil ein Viertel des Nachlasses ausmacht. Bei vereinbarter Gütergemeinschaft beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten neben einem Kind ein Viertel des Nachlasses; der Pflichtteil beläuft sich dementsprechend auf ein Achtel.

Abschließend soll auf die mögliche Bindungswirkung Ihres Berliner Testaments hingewiesen werden. Häufig sind die darin enthaltenen wechselbezüglichen Verfügungen für den überlebenden Ehegatten nach dem Tod des erstversterbenden Ehepartners bindend. In diesem Fall könnte die Einsetzung Ihres Sohnes als Schlusserben grundsätzlich nicht mehr von Ihnen einseitig abgeändert werden.

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