LESER FRAGEN, EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Thomas G.:„Meine Eltern (93 und 85) leben in Pflegeheimen. Das Elternhaus steht seitdem leer. Die Eltern haben ein Berliner Testament. Vor zwei Jahren haben sie mir und meiner Schwester je 1/3 von Haus und Grund, überschrieben und ein Nießbrauchsrecht eintragen lassen. Jetzt stehen wir vor der Situation, dass für die beiden Pflegeplätze knappe 7000 Euro Zuzahlung im Monat fällig sind. Die Rente unserer Eltern reicht bei Weitem nicht aus. Wir wollen nicht warten, bis die Ersparnisse ganz aufgebraucht sind. Das Haus mit Nießbrauch kann aber so nicht vermietet werden. Kurzfristig würden Renovierungen, Kleinreparaturen anfallen, und längerfristig teure Sanierungen. Das sicherste und einfachste wäre, das Grundstück zu verkaufen. Der Erlös würde viele Jahre die Heimkosten decken. Das Problem dabei sind das Nießbrauchsrecht und die Demenz der Mutter, die sicherlich weder einen Mietvertrag, noch einen Notarvertrag rechtswirksam abschließen kann. Was können wir tun?“

Können wir das Haus verkaufen?

Der Fall Ihrer Familie zeigt zunächst, wie nützlich es ist, wenn Eltern noch zu gesundheitlich guten Zeiten eine sogenannte Vorsorgevollmacht notariell errichten, in der die Kinder für solche Fälle zu Bevollmächtigten eingesetzt werden. Dann wäre ein Verkauf ohne Weiteres möglich.

Ohne eine solche Vollmacht gibt es aber auch eine Lösung, wenn auch etwas komplizierter: Sie müssen sich an das Betreuungsgericht (eine Abteilung des örtlich zuständigen Amtsgerichts) wenden. Dieses bestellt sodann einen Ergänzungspfleger, der prüft, ob der Verkauf auch im Interesse der geschäftsunfähigen Mutter ist. Bei der von Ihnen geschilderten Konstellation ist dies ohne Weiteres der Fall, wenn im Vertrag sichergestellt wird, dass der Mutter nicht nur der Anteil am Verkaufserlös, der sich aus ihrem Miteigentum ergibt, zufließt, sondern auch eine finanzielle Entschädigung für den Wegfall des Nießbrauchs. Der Ergänzungspfleger wird dann den Verkaufsvertrag befürworten und bei Gericht die betreuungsgerichtliche Genehmigung einholen, die ebenfalls erforderlich ist.

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