LESER FRAGEN, EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Gabriele P.: „Meine Mutter (94) hat von ihrem Bruder ein Haus vererbt bekommen. Das Finanzamt hat nun die Erbschaftsteuer festgesetzt, Freibetrag für Geschwister 20.000 Euro, Freibetrag für die Pflege des Bruders 20.000 Euro. Somit wurde eine Erbschaftsteuer in Höhe von 112.000 Euro festgesetzt, was ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich übersteigt. Gibt es eventuell Möglichkeiten, entstandene Kosten abzusetzen? Meine Eltern haben zur Renovierung des vererbten Hauses erhebliche Eigenmittel eingebracht. Würde da was gehen?“

Wie sinkt die Erbschaftsteuer?

Grundsätzlich sind die Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer nachträglich zu reduzieren, leider begrenzt und nur innerhalb der gesetzlichen Frist möglich. Offenbar hat das Finanzamt die Befreiungen für Geschwister und Pflege angesetzt und damit die zentralen persönlichen Begünstigungen bereits ausgeschöpft.

Die besondere Steuerbefreiung für selbst genutztes Wohneigentum („Familienheim“) gilt nur für Ehegatten, Kinder und teilweise Enkel – nicht für Geschwister. Entscheidend könnte hier weniger das Wohnen im Haus sein als vielmehr die Frage, ob frühere Investitionen Ihrer Mutter in die Immobilie erbschaftsteuerlich berücksichtigt werden können.

Abzugsfähig sind insbesondere Nachlassverbindlichkeiten und bestimmte mit dem Erwerb zusammenhängende Kosten. Die von der Mutter getragenen Aufwendungen helfen steuerlich gegebenenfalls weiter, wenn dadurch eigene Ansprüche gegen den Bruder entstanden sind. Sind etwa Darlehen, vertragliche Ausgleichsansprüche oder Vereinbarungen über die Kostentragung vorhanden, können diese die Steuer mindern. Dafür benötigt man Nachweise wie Verträge, Kontoauszüge oder Rechnungen. Haben keine nachweisbaren Ansprüche bestanden, ist es unter Umständen möglich, die Renovierungskosten dennoch zu berücksichtigen. Allerdings ist die aktuelle Rechtslage hierbei nicht eindeutig. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz können Bau- oder Renovierungskosten durchaus „bereicherungsmindernd“ wirken, wenn jemand in erkennbarer Erwartung einer späteren Grundstücksübertragung erhebliche Eigenmittel oder eigene Arbeitsleistung eingebracht hat. Allerdings betraf diese Entscheidung den Fall einer lebzeitigen Schenkung.

Für einen Erbfall entschied das Gericht ebenfalls, dass Leistungen zugunsten des späteren Erblassers, die nicht vertraglich geschuldet waren, beim Erbe regelmäßig nicht als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind – selbst dann nicht, wenn sie in Erwartung einer späteren Erbeinsetzung erbracht wurden.

Zusammenfassend bedeutet das: Es sollte geprüft werden, ob sich die damaligen Investitionen Ihrer Mutter heute noch durch Unterlagen belegen lassen und ob daraus rechtlich ein eigener Anspruch hergeleitet werden kann. Gerade bei der hohen Steuerlast lohnt sich hierzu eine individuelle Prüfung durch den Steuerberater.

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