Anspruch auf Krankengeld

von Redaktion

Die Arbeitsunfähigkeit muss ein Arzt bescheinigen. © Lisa und Wilfried Bahnmüller/Imago

Noch bevor die ambulante Therapie der Burnout-Patientin begann, erhielt sie eine Aufforderung von der Krankenkasse, sich in einer Tagesklinik behandeln zu lassen. Für Verbraucherschützerin Yvonne Vollmer, Abteilungsleiterin Gesundheit und Patientenschutz der Verbraucherzentrale Hamburg, ein typischer Fall, wie Krankenkassen auf Mitglieder Druck ausüben, die Krankengeld beziehen. Vollmer informiert im Online-Vortrag „Krankengeld – Ihre Rechte, Ihre Pflichten“ regelmäßig übers Thema.

■ Anspruch

Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Mitglieder Gesetzlicher Krankenkassen vom Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen lang weiterhin den Lohn fort gezahlt. Anschließend zahlt die Krankenkasse 70 Prozent vom Brutto, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. „2026 beträgt das Krankengeld maximal 135,63 Euro pro Tag“, sagt Vollmer. Das Krankengeld ist einschließlich Entgeltfortzahlung auf den Zeitraum von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt. Neben Arbeitnehmern haben unter anderem auch Selbstständige, die mit Anspruch auf Krankengeld bei einer Kasse versichert sind, Künstler und Publizisten, die in der Künstlersozialkasse sind, und ALG-I-Empfänger Anspruch auf Krankengeld. Verweigert die Krankenkasse das Krankengeld oder berechnet weniger, als der Versicherte selbst für richtig hält, ist ein Widerspruch möglich. „Dieser muss innerhalb eines Monats erhoben werden“, sagt Vollmer. Dann muss ein Widerspruchsausschuss die Entscheidung überprüfen. Gegen seine Entscheidung kann vorm Sozialgericht geklagt werden.

■ Blockfrist

Der Anspruch auf Krankengeld besteht für einen Zeitraum von drei Jahren bei derselben Erkrankung. „Die ersten sechs Wochen der Lohnfortzahlung werden darauf angerechnet“, sagt Vollmer. Die Blockfrist bezeichnet diesen Zeitraum. „Es ist egal, ob ein Arbeitnehmer mehrmals wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wird oder lange Zeit am Stück – für dieselbe Erkrankung gibt es innerhalb von drei Jahren maximal 78 Wochen Krankengeld“, sagt Alisa Kostenow von der Stiftung Warentest. Erkrankt ein Versicherter aber beispielsweise nach fünf Jahren wieder länger an dieser Erkrankung, startet der Anspruch neu. „Die Zeit der 78 Wochen verlängert sich nicht, wenn innerhalb der ersten Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzutritt“, sagt Kostenow. Erst wenn diese oder eine andere weitere Krankheit frühestens am Tag nach dem Ende der ersten Erkrankung auftritt, hat der Arbeitnehmer wieder einen neuen Krankengeldanspruch.

■ Fristen beachten

„Wer Krankengeld erhalten möchte, muss sich an die vorgegebenen Fristen und Vorgaben halten“, sagt Kostenow. Nach der ersten Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU-Bescheinigung) müssen die Folgebescheinigungen nahtlos aneinander anschließen. Lücken von ein oder zwei Tagen sind in Ausnahmefällen möglich, so Kostenow. Um Krankengeld zu erhalten, muss die AU-Bescheinigung innerhalb einer Woche nach Beginn der AU bei der Krankenkasse eingegangen sein. Wird die Frist versäumt, ruht der Anspruch auf Krankengeld so lange, bis die Bescheinigung der Kasse vorliegt. In dieser Zeit gibt es kein Krankengeld.

■ Arbeitsunfähigkeit

Um Krankengeld zu beziehen, muss ein Versicherter vom Arzt als arbeitsunfähig eingeschätzt werden. „Ein Fliesenleger mit einem kaputten Knie ist arbeitsunfähig, aber eine Operndiva mit einem kaputten Knie eventuell nicht“, sagt Vollmer. Nach Beobachtung der Verbraucherschützer bedrängen die Kassen Patienten nicht selten, um sie schneller aus dem Krankengeld herauszubringen. Dazu zählen Schreiben mit Fragen nach der Wiederaufnahme der Arbeit und ob diagnostische Maßnahmen bevorstehen, oder die Krankenkasse kündigt an, den medizinischen Dienst hinzuzuziehen.

■ Medizinischer Dienst

Der Medizinische Dienst (MD) ist ein unabhängiger Gutachterdienst. Seit 2020 ist der MD von den Krankenkassen unabhängig. Die Krankenkassen ziehen den Medizinischen Dienst heran, um die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Dieser Schritt wird von vielen Patienten gefürchtet. „Sie haben Angst, dass sie etwas sagen, das ihre Arbeitsunfähigkeit in Zweifel zieht“, sagt Vollmer. Die Statistik zeigt, dass die Sorge nicht berechtigt ist. Der MD hat 2024 rund 328.000 Empfehlungen zur Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen. „In nur 6,3 Prozent der Fälle hat er erklärt, dass die Arbeitsunfähigkeit aus medizinischer Sicht innerhalb von 14 Tagen nicht weiter begründet ist“, sagt Vollmer.

■ Kooperationspflicht

Das Recht der Krankenkassen, ihren Versicherten Fragen zu ihrer Arbeitsunfähigkeit zu stellen, ist sehr beschränkt. Viele Kassen schlagen Telefonate vor. „Zu diesen sind die Versicherten aber nicht verpflichtet“, sagt Vollmer. Sie rät aber auch, die Anliegen der Kassen nicht zu ignorieren. Wer Zweifel hat, wie er sich verhalten soll, könne sich etwa an die Verbraucherzentrale wenden.

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