Die Preis-Tricks im Supermarkt

von Redaktion

Was ist billiger? Das ist für Kunden auf den ersten Blick nicht immer ersichtlich. Daher gilt es, die Grundpreise zu vergleichen – aber selbst hier gibt es Fallen. © Imago (Symbolbild)

Wenn die Preise steigen, schauen Verbraucher im Supermarkt genauer hin. Doch Preis ist nicht gleich Preis.

Was muss auf einem Preisschild stehen?

Ein Preisschild bei der Ware ist im Handel Pflicht, das sieht die Preisangabenverordnung vor. Ebenso, dass die Auszeichnung klar und richtig sein muss. Bei vielen Produkten muss außerdem ein Grundpreis angegeben werden – etwa für ein Kilogramm dieser Ware. Damit sollen Verbraucher bei Produkten mit unterschiedlichen Verpackungsgrößen – etwa einem Müsli in einer 750-Gramm-Verpackung und einem mit einer Füllmenge von 725 Gramm – schneller erkennen können, welches Produkt auf die Menge gerechnet teurer ist. Die Angabe des Grundpreises ist bei vielen typischen Supermarktprodukten von Cornflakes über Kaffee bis Joghurt Pflicht.

Gibt es Ausnahmen?

Ja. Diese gelten beispielsweise für kleine Direktvermarkter oder für Waren, die nach Stückzahl angeboten werden. Daher steht etwa bei Eiern kein Kilopreis.

Muss der Grundpreis in Kilo angegeben werden?

Bei verpackter Ware im Supermarkt ist der Grundpreis ein Kilo oder ein Liter. Erlaubt sind auch andere Grundpreise wie ein Kubikmeter oder ein Meter der Ware. Solche Fälle kommen aber eher in Baumärkten vor. Aber auch im Supermarkt gilt: Bei loser Ware darf der Händler 100 Gramm oder 100 Milliliter als Grundpreis nehmen. Das machen Händler allerdings nicht nur bei kleinen Mengen, etwa bei Gewürzen, sondern gerne auch bei Produkten, die eigentlich als Kiloware gekauft werden, aber teuer sind – zum Beispiel Kirschen oder Spargel. Nicht erlaubt, aber beispielsweise auf Märkten immer wieder zu sehen, sind 500-Gramm-Angaben. Auch in solchen Fällen lässt sich davon ausgehen, dass die Händler damit einen niedrigeren Preis suggerieren wollen.

Welcher Preis zählt, wenn eine Ware mit einer anderen Summe durch die Kasse geht als ausgezeichnet ist?

Auch wenn Händler verpflichtet sind, den Preis wahrheitsgemäß anzugeben – ein Recht der Kunden, die Ware für diesen Preis auch zu bekommen, ergibt sich daraus nicht. Rechtlich gesehen, ist das Preisschild ein Angebot. Verbindlich geschlossen wird der Kaufvertrag an der Kasse, der Preis, der dort einprogrammiert ist, der zählt. Bemerkt man die Differenz an der Kasse, kann man freundlich fragen und darauf hoffen, dass der Händler kulanterweise den ausgezeichneten Preis berechnet. Selbstverständlich können Kunden den höheren Preis auch ablehnen, an der Kasse wird der Posten dann storniert. Wer beim Scannen nicht alle Preise im Blick hat, sollte noch an der Kasse den Bon kontrollieren, um etwaige Abweichungen direkt reklamieren zu können. Hinter einem falschen Preisschild muss übrigens nicht unbedingt böse Absicht stecken. Manchmal ist ein Angebotspreis irrtümlich nicht entfernt worden. Wem aber bei einem Händler wiederholte oder mutmaßlich systematische Verstöße auffallen, kann man den Fall an eine Verbraucherzentrale melden.

Was gilt, wenn das Wechselgeld nicht stimmt?

Eigentlich sollte das Kassenpersonal erhaltenes Geld nicht direkt ins Kassenfach legen, sondern zunächst offen sichtbar vor sich, und es dort liegen lassen, bis das korrekte Wechselgeld zusammengezählt ist. Damit wäre für beide Seiten ein Fehler sofort erkenn- und behebbar. Falls es anders gelaufen ist: Unbedingt direkt an der Kasse das Wechselgeld checken – noch bevor es im Geldbeutel landet. In diesem Fall hat man bei einem Fehler des Kassenpersonals eine Chance, die Differenz zu erhalten. Steht Aussage gegen Aussage, raten die Verbraucherzentralen, um einen Kassensturz zu bitten. Dabei wird das Geld gezählt und die in der Kasse enthaltene Summe mit der verbuchten Summe verglichen. Fehlerhafte Beträge lassen sich so erkennen.

Manche Supermarktketten haben zwei Preise an der Ware: einen für Nutzer einer App, den anderen für alle anderen. Ist das legal?

Das ist umstritten. Verbraucherschutzverbände vertreten die Position, dass es nicht legal ist und klagen dagegen. Sie argumentieren dabei unter anderem mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – wer kein Smartphone habe oder bedienen könne, sei im Nachteil. Bislang hat sich die Rechtsprechung jedoch auf die Seite der Händler gestellt und die unterschiedlichen Preise als rechtmäßig eingestuft. Ein höchstinstanzliches Urteil fehlt bislang, doch vorerst müssen Kunden mit den App-Sonderpreisen leben.

Lohnen sich die Apps?

Die Verbraucherzentrale Brandenburg rät, gut abzuwägen, ob sich die Nutzung der App lohnt. Denn als Kunde gibt man damit persönliche Daten preis, die der Händler häufig auch weitergibt. Ebenso kann eine App dazu verleiten, automatisch bei diesem Händler einkaufen zu gehen – obwohl eine gewünschte Ware vielleicht woanders günstiger ist.

Welche Tricks nutzen Händler noch?

Rote Preisschilder oder Hinweise wie „Aus der Werbung“ sollen signalisieren: Hier ist etwas besonders günstig. In der Praxis ist das aber nicht unbedingt der Fall, manchmal dienen solche Signale auch nur als Köder. Das Gleiche gilt für Streichpreise. Dabei wird ein höherer, durchgestrichener Preis daneben gedruckt – und mitunter noch eine prozentuale Differenz zu verlangten Preis angegeben.

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