Au-pair-Aufenthalte im Ausland bringen jungen Leuten Lebenserfahrung und Sprachkenntnisse. © Christin Klose/dpa
Reisen, Jobben, Freiwilligendienst: Wer ein Jahr Auszeit nach der Schule nimmt, muss vor allem Krankenschutz und Kindergeld im Blick haben. Um die Auszeit möglichst günstig zu gestalten, muss man sich gut organisieren.
Solange die Kinder die Schule besuchen, ist alles geregelt: Sie genießen den kostenfreien Schutz der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und monatlich gibt es 259 Euro Kindergeld aufs Konto. Doch sobald der Schulabschluss am Horizont erscheint, müssen die Karten neu gemischt werden. Denn Krankenschutz und Kindergeld sind an Voraussetzungen geknüpft.
Ein Beispiel: Der 20 Jahre alte Sohn jobbt auf Honorarbasis bei einer Gartenbaufirma, um sich eine Weltreise zu finanzieren. Damit verliert er den Anspruch auf 259 Euro Kindergeld im Monat, denn dieser ist an eine Ausbildung geknüpft. Zusätzlich muss er sich freiwillig gesetzlich krankenversichern, denn in der Familienversicherung darf er maximal so viel verdienen wie bei einem Minijob, 603 Euro im Monat. Dafür fallen, je nach Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse, rund 280 Euro Beitrag an. So fehlen auf einen Schlag jeden Monat fast 540 Euro in der Kasse.
■ Krankenversicherung
Am günstigsten ist es, wenn das Kind in der Auszeit familienversichert bleibt. Dafür müssen Kinder unter 23 Jahre alt sein und dürfen maximal 603 Euro in einem Minijob verdienen oder 565 Euro im Monat auf Honorarbasis. Jobbt das Kind festangestellt, entfällt die Familienversicherung und das Kind ist über den Arbeitgeber krankenversichert. „Soll das Kind nach Ende der Tätigkeit wieder in die Familienversicherung zurückkehren, muss man einen neuen Antrag bei der Krankenkasse stellen“, sagt Peter Grieble, Versicherungsexperte bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Wer einen Freiwilligendienst absolviert, ist über diesen krankenversichert.
■ Praktikum
Ein Spezialfall sind Praktika. Oft sind sie unbezahlt. Solange das Kind unter 23 Jahre alt ist, gilt die Familienversicherung weiter. Manchmal dürfen Praktikanten aber auch Rechnungen stellen und arbeiten somit auf Honorarbasis. Sollte das Kind dann mehr als 565 Euro im Monat verdienen, fallen Beiträge für die freiwillige Krankenversicherung an, wie oben erwähnt. Am günstigsten ist es, wenn man im Praktikum entweder auf Minijob-Basis arbeitet oder fest angestellt ist. Im ersten Fall gilt die Familienversicherung, im zweiten ist das Kind über die Praktikumsstelle krankenversichert. Sind Sohn oder Tochter älter als 23 Jahre und die Familienversicherung damit hinfällig, kommt für die Praktikumsphase die studentische Krankenversicherung infrage. Die Beiträge liegen bei rund 150 Euro im Monat.
■ Auslandsaufenthalt
Geht der Nachwuchs länger auf Reisen, ist ein spezieller Auslandskrankenschutz nötig. Die übliche Auslandsreisekrankenversicherung endet oftmals nach zehn Wochen Reisezeit. Danach muss man sich privat versichern. Solche Policen gibt es zum Beispiel bei der Hanse Merkur, bei TravelSecur oder der Allianz. Die Preisunterschiede sind enorm, weshalb sich ein Vergleich lohnt: Policen starten ab rund 450 Euro für 365 Tage, andere kosten aber auch deutlich über 1000 Euro.
„Eines der wichtigsten Vertragsdetails ist der medizinische Rücktransport in die Heimat im Notfall“, sagt Grieble. Wichtig ist laut dem Verbraucherschützer auch, dass die Versicherung leistet, wenn sich der Auslandsaufenthalt unvorhergesehen verlängert. „Geht die Reise in die USA oder nach Kanada, sollte man darauf achten, dass der Schutz auch für diese Länder gilt. Da hier die Behandlungskosten sehr hoch sind, sind oft spezielle Tarife nötig.“ Während der Reisezeit kann eine bestehende Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung einfach weiterlaufen. „Wer vor der Abreise freiwillig versichert war, kann unter Umständen mit seiner Krankenkasse vereinbaren, die Mitgliedschaft als Anwartschaft ruhen zu lassen, um sich einen Teil der Beiträge während der Reisezeit zu sparen“, so Grieble.
■ Kindergeld
Wer Kindergeld erhalten möchte, muss sich eine Beschäftigung suchen, die etwas mit einer Ausbildung zu tun hat. Sprachkurse im Ausland, aber auch Praktika, sofern sie mit einem späteren Berufsziel in Einklang stehen, können von der Kindergeldstelle anerkannt werden. Die Kindergeldstelle prüft die Beschäftigung und verlangt auch rückwirkend Nachweise. Möglicherweise können sogar Rückzahlungen gefordert werden.
Mehr Informationen
Ein mehrseitiges Dossier zum Thema gibt es kostenlos per E-Mail von: ratgeber@biallo.de.