Wenn man Schulden erbt

von Redaktion

Was auf den ersten Blick nach einem soliden Erbe aussieht, kann sich schnell als fragiles Gebilde entpuppen. © Smarterpix

Die Zahl überschuldeter Haushalte in Deutschland steigt: Im Jahr 2025 zählte die Auskunftei Creditreform rund 5,67 Millionen Überschuldungsfälle – ein Anstieg um 111.000 gegenüber dem Vorjahr. Stirbt eine überschuldete Person, gehen ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich auf die Erben über.

■ Erbe wird man automatisch

„Nach deutschem Recht wird der gesetzlich oder testamentarisch berufene Erbe bereits in der Sekunde des Todes des Erblassers vorläufiger Rechtsnachfolger von dessen gesamtem Vermögen – und damit auch von dessen Schulden“, erklärt Friedrich Hösl, Fachanwalt für Erbrecht aus Miesbach. Als „Erblasser“ bezeichnen Juristen eine verstorbene Person, die eine Erbschaft hinterlässt.

Obwohl man binnen Sekunden zum Erben werden kann: Rechtlich gesehen ist dieser Status nicht endgültig. „Ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Erbfall und seiner Rechtsnachfolge Kenntnis erlangt, läuft eine Frist von sechs Wochen“, sagt Hösl. Entscheidend ist damit nicht der Todeszeitpunkt, sondern die Kenntnisnahme. Dann tickt die Uhr. „Erst mit ausdrücklicher Annahme des Erbes oder mit Ablauf der Frist wird die Erbenstellung endgültig.“ Befanden sich der Verstorbene oder der Erbe im Ausland, verlängere sich die Frist auf sechs Monate.

■ Überschuldung erkennen

Da die Frist meist bei sechs Wochen liegt, bleibt Erben wenig Zeit, sich einen Überblick zu verschaffen. „Unklar sind die Vermögensverhältnisse meist dann, wenn ein entfernter Verwandter verstorben ist“, so Hösl. Das Nachlassgericht liefere nur eingeschränkte Informationen. Es prüfe insbesondere nicht, ob eine Überschuldung vorliege. „Allerdings ermittelt das Gericht, ob Grundvermögen vorhanden ist“, sagt Hösl. Das können beispielsweise Immobilien sein.

Wichtige Hinweise können sich auch aus den Unterlagen des Verstorbenen ergeben. „Mehrere Mahnschreiben oder Schreiben von Gerichtsvollziehern sind klare Warnsignale. Kontoauszüge können auf Zahlungsrückstände oder nicht bediente Kreditraten hindeuten“, sagt Hösl. Fänden sich anwaltliche Mahnschreiben oder gerichtliche Dokumente, aus denen eine Inanspruchnahme als Schuldner hervorgehe, sollte Kontakt mit einem Anwalt aufgenommen werden.

Ein Risiko besteht laut dem Experten bei Bürgschaften: „Hat der Erblasser für Verbindlichkeiten Dritter gebürgt, lässt sich zum Zeitpunkt des Erbfalls oft nicht abschätzen, ob und wann eine Inanspruchnahme erfolgt“, sagt Hösl. Ein Beispiel: Der Verstorbene hatte vor seinem Tod bei einem Verwandten für einen Immobilienkredit gebürgt, nach dem Tod wird der Kredit aber plötzlich nicht mehr bedient. Dann haften die Erben. „Solche Verpflichtungen können den Erben noch lange nach Annahme der Erbschaft treffen“, warnt Hösl.

■ Ausschlagung der Erbschaft

Ist eine Überschuldung eindeutig oder sehr wahrscheinlich, kann die Erbschaft innerhalb der Sechs-Wochen-Frist ausgeschlagen werden. „Die Ausschlagung muss form- und fristgerecht gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden, entweder zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form“, sagt Hösl. „Wird die Frist versäumt, gilt die Erbschaft als angenommen.“ Wird dagegen das Erbe ausgeschlagen, sollten sich Betroffene der Konsequenzen bewusst sein: „Die Erbschaft fällt dann dem nächsten berufenen Erben zu“, sagt der Anwalt. „Das können auch die eigenen Kinder sein, die dann ihrerseits über eine Ausschlagung entscheiden müssen.“

■ Alternativen zur Ausschlagung

Hösl warnt vor unüberlegtem Handeln. „Eine vorschnelle Ausschlagung ist nicht immer die beste Lösung“, sagt der Anwalt und nennt drei Möglichkeiten, wie sich die Haftung beschränken lässt: durch Nachlassverwaltung, durch Nachlassinsolvenz, oder durch Dürftigkeitseinrede. „Diese Maßnahmen sind auch nach Ablauf der Ausschlagungsfrist möglich.“ Damit lasse sich vermeiden, dass Erben für die Schulden des Verstorbenen aufkommen müssen.

Wer von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen will, ist aber an strenge Vorgaben gebunden. „Voraussetzung ist, dass das Nachlassvermögen strikt vom Eigenvermögen getrennt geblieben ist.“ Übersetzt heißt das: Die Erben dürfen sich zum Beispiel nicht am Geldvermögen des Verstorbenen bedienen, bis zur endgültigen Klärung des Falls muss das Erbe unangetastet bleiben.

Konkret sieht eine Nachlassverwaltung so aus: Ist die Vermögenslage unklar oder unübersichtlich, wird ein Nachlassverwalter eingeschaltet. „Ein Nachlassverwalter übernimmt die Abwicklung, prüft die Vermögensverhältnisse und befriedigt die Gläubiger“, sagt Hösl. „Zuletzt stellt der Verwalter fest, ob ein Überschuss verbleibt oder eine Insolvenz erforderlich ist.“ Bezahlt werde der Verwalter aus dem Nachlass, damit sei das eigene Privatvermögen geschützt.

Kommt es zum Insolvenzverfahren, können Betroffene auch hier unbesorgt sein: Das eigene Privatvermögen bleibt davon unangetastet, so Hösl.

Bleibt noch die Dürftigkeitseinrede: Die können Betroffene geltend machen, wenn das Erbe nicht ausreicht, um die Kosten für eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren zu decken. Ziel ist es auch hier, das eigene Privatvermögen zu schützen.

Abgesehen von diesen drei juristischen Alternativen gibt es noch eine vierte Möglichkeit, die Erben in Erwägung ziehen können: Verhandlungen mit den Gläubigern. „Besteht die Hoffnung, Nachlassschulden durch Verhandlungen mit den Gläubigern abzuwenden oder zu reduzieren, ist dies einer vorschnellen Ausschlagung häufig vorzuziehen“, sagt Hösl.

■ Anfechtung: Gute Vorbereitung hilft

Wer erst nach der Annahme der Erbschaft oder dem Fristablauf eine eindeutige Überschuldung feststellt, kann die Erbschaftsannahme anfechten. Die Chancen auf Erfolg sind aber offenbar begrenzt: „Die Anfechtung ist nur dann erfolgversprechend, wenn ich den Irrtum über die Nachlasszusammensetzung nachweisen kann“, sagt Hösl. Wer sich vorbereitet, ist damit klar im Vorteil. „Wer ein Erbe annehmen will, sollte sich während der Sechs-Wochen-Frist alle Informationen mit Datum dokumentieren und die Notizen aufbewahren.“

Außerdem rät Hösl dazu, die Annahme des Erbes ausdrücklich gegenüber dem Gericht zu erklären, anstatt nur das Auslaufen der Sechs-Wochen-Frist abzuwarten. „Bei einer aktiven Erklärung kann der Erbe ausdrücklich darauf hinweisen, dass er keinerlei Unterlagen gefunden hat, die auf eine Überschuldung hindeuten.“ Bei einer späteren Anfechtung könne diese Erklärung hilfreich sein, einen Irrtum nachzuweisen.

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