Heinrich S.: „Ich besitze ein kleines Grundstück mit Hütte an einem See im Verkehrswert von etwa 30.000 Euro. Dieses Grundstück möchte ich unserem Sohn, der sich seit Jahren darum kümmert, schenken (beim Notar beurkundet). Unsere Tochter, die im Ausland lebt, ist damit wahrscheinlich nicht einverstanden. Meine Fragen: Muss die Tochter informiert werden? Muss sie einverstanden sein? Kann sie die Schenkung verhindern?“
Kann sie die Schenkung verhindern?
Ihre Tochter muss weder informiert werden, noch zustimmen noch kann sie die Schenkung verhindern. Als Eigentümer können Sie über Ihr Grundstück frei verfügen (Privatautonomie) und es an Ihren Sohn verschenken. Niemand kann die Schenkung verhindern, solange Sie geschäftsfähig sind.
Nach Ihrem Tod kann die Schenkung dazu führen, dass Ihrer Tochter ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht. Der Wert des Grundstücks wird dabei im Erbfall fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet. Dieser Anspruch schmilzt jedoch mit jedem Jahr, das nach der Schenkung vergeht, um zehn Prozent ab und nach zehn Jahren bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Sollten Sie sich im notariellen Vertrag ein Nutzungsrecht, insbesondere ein Nießbrauchrecht, vorbehalten haben, fängt die Zehn-Jahresfrist nicht zu laufen an. Eventuell könnten Sie beim Notar mit Ihrem Sohn eine gemischte Schenkung vereinbaren vor dem Hintergrund, dass Ihr Sohn sich seit Jahren um das Grundstück kümmert und dies als Gegenleistung in den Vertrag konkret mitaufnehmen. Damit kann der Wert dieser Leistung vom Grundstückswert abgezogen werden und der Pflichtteilsergänzungsanspruch Ihrer Tochter reduziert sich; es wird aber im Einzelfall darauf ankommen, dass diese Leistungen auch nachweisbar sind.
Zudem sollten Sie sich im Notarvertrag Rückforderungsrechte einräumen. Diese sichern Sie – aber auch zum Teil Ihren Sohn – ab, insbesondere für den Fall, dass Ihr Sohn vor Ihnen versterben sollte, insolvent wird, das Grundstück ohne Ihre Zustimmung verkaufen will oder die Ehe Ihres Sohnes geschieden wird. Sprechen Sie den Notar auf diese Vertragskonstruktionen an.
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