Traurige Pflicht: Nach einem Todesfall müssen Hinterbliebene oft schnell handeln und alle Versicherer umgehend über den Tod informieren. © Zacharie Scheurer/dpa
Ein Todesfall bedeutet für Angehörige nicht nur einen schweren emotionalen Verlust, sondern auch eine Vielzahl organisatorischer Aufgaben. Neben der Planung der Bestattung und der Regelung des Nachlasses müssen zahlreiche Verträge und Versicherungen geprüft werden. Denn manche Policen zahlen im Todesfall Leistungen aus, andere müssen gekündigt oder auf Hinterbliebene übertragen werden. Wer den Überblick behält und Fristen kennt, kann finanzielle Nachteile vermeiden und offene Ansprüche rechtzeitig geltend machen. Ein Überblick.
■ Privathaft
„Eine Privathaftpflichtversicherung für eine Einzelperson, also ein sogenannter Single-Tarif, endet mit dem Tod der versicherten Person“, sagt Julia Alice Böhne vom Bund der Versicherten. Die Erben müssen eine solche Police also nicht extra kündigen, bereits gezahlte Beiträge werden anteilig erstattet. Wichtig ist aber, den Versicherer umgehend über den Tod zu informieren. Hierfür wird Böhne zufolge oft eine Sterbeurkunde verlangt.
■ Objektbezogen
Bei Policen wie einer Tierhalterhaftpflichtversicherung, einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung oder einer Gewässerschaden-/Öltankhaftpflichtversicherung endet der Vertrag Julia Alice Böhne zufolge nicht zwingend mit dem Tod des Versicherungsnehmers. In solchen Fällen treten die Erben in den Vertrag ein. Sie können den Vertrag aber unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist kündigen.
■ Berufsunfähigkeit
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) endet mit dem Tod des Versicherungsnehmers. „In der Regel ist keine Auszahlung an Erben vorgesehen“, sagt Böhne. Wurde vor dem Tod eine BU-Rente bezogen, endet die Zahlung ebenfalls mit dem Tod. Angehörige müssen den Versicherer zeitnah über den Todesfall informieren. Die Versicherung prüft die Unterlagen nach Erhalt der Sterbeurkunde und schickt anschließend eine schriftliche Bestätigung über das Vertragsende. Bereits gezahlte Prämien für Zeiträume nach dem Tod würden in der Regel anteilig erstattet, so Böhne. Falls Angehörige zu spät über den Todesfall informieren und die BU-Rente zunächst weiterfließt, müssen überzahlte Leistungen zurückgezahlt werden.
■ Kranken- und Pflege
Kranken- und Pflegeversicherungen enden mit dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn keine anderen Personen wie Ehepartner oder Kinder in der Krankenversicherung mitversichert sind. Etwaige mitversicherte Personen haben jedoch laut Julia Alice Böhne das Recht – bei der privaten Pflegepflichtversicherung sogar die Pflicht –, den Versicherungsvertrag unter Benennung eines neuen Versicherungsnehmers fortzuführen. „Eine solche Erklärung müssen sie gegenüber dem Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers abgeben“, so Böhne.
■ Wohnung/Auto
Hierbei handelt es sich um sachbezogene Versicherungen. Diese Policen gehen beim Tod des Versicherungsnehmers auf die Erben über und enden nicht automatisch. Ein außerordentliches Kündigungsrecht haben die Erben in der Regel nicht. Der Versicherungsvertrag kann aber ordentlich zum Vertragsablauf mit einer Monatsfrist gekündigt werden.
Bei der Kfz-Versicherung passt der Versicherer die Beiträge an die persönlichen Voraussetzungen der erbenden Person – beispielsweise Alter und Jahresfahrleistung – an. Wird das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle abgemeldet, endet der Vertrag zum Abmeldedatum.
■ Hausrat
Bei Auflösung der Wohnung eines Verstorbenen können Erben dessen bestehende Hausratversicherung im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts kündigen, teilt Verbraucherschützerin Elke Weidenbach mit. Bewohnen Erben die Wohnung jedoch unverändert weiter, übernehmen sie den Vertrag und können lediglich unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.
■ Eile geboten
Bei einigen Versicherungen gelten für die Todesfallmeldung sehr enge Zeitfenster. Das sind insbesondere Versicherungen mit Todesfallleistungen – also Lebens- und Sterbegeldversicherungen, Unfallversicherungen oder Versicherungen privater Rentenanbieter.
Die geltenden Fristen stehen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen, sie können zwischen 24 und 72 Stunden nach Eintritt des Todesfalls liegen. „Für eine erste Meldung genügt meist eine formlose Mitteilung“, sagt Julia Alice Böhne. Das kann zum Beispiel per E-Mail sein. Die erforderlichen Nachweise zum Versicherungsfall können Hinterbliebene später nachreichen, am besten als Kopien, die per Einschreiben verschickt werden.
„Welche Dokumente benötigt werden, ist von der Versicherungsart abhängig“, so Böhne. Neben dem Toten- und Versicherungsschein sind auch Geburts- und Sterbeurkunden sowie die Adress- und Bankdaten der begünstigten Person wichtig. Laut Böhne ist es ratsam, all diese Unterlagen frühzeitig zu sammeln. Ist die verstorbene Person durch einen Unfall ums Leben gekommen, ist zudem ein ärztlicher Bericht vorzulegen.
■ Mietvertrag
Erben beziehungsweise Hinterbliebene sind nach Angaben der Verbraucherzentrale dazu verpflichtet, Vermieter über den Tod ihres Mieters zu informieren. Damit endet das Mietverhältnis aber nicht automatisch. Ehegatten oder Lebenspartner, die im gemeinsamen Haushalt leben, haben einen Anspruch, das Mietverhältnis fortzuführen. Gleiches gilt für alle anderen Personen, die im selben Haushalt leben. Tritt aus diesem Kreis niemand in das Mietverhältnis ein, wird der Vertrag mit den Erben fortgesetzt. Sie müssen auch für Mietschulden und Betriebskostenabrechnungen aufkommen. Wollen Erben den Mietvertrag außerordentlich kündigen, können sie das innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Todesfalls tun.