Andere Vertragsbedingungen sollte man erst nach Rücksprache mit einem Anwalt unterschreiben. © Smarterpix
Ob Änderung der Arbeitszeit, des Gehaltes oder des Aufgabenbereiches: Wer einen Änderungsvertrag vom Chef vorgelegt bekommt, möchte dem vielleicht gar nicht zustimmen. Doch können Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden, ihn zu unterschreiben? „Nein – und Sie sollten grundsätzlich nur nach anwaltlicher Rücksprache unterschrieben werden“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Denn wenn ein Änderungsvertrag erst einmal unterschrieben ist, gilt er auch. Einseitig kann der Chef die Änderung aber nicht durchsetzen.
Unterschreibt man den Vertrag nicht, kann eine Änderungskündigung tatsächlich ein nächster Schritt des Arbeitgebers sein. Er braucht aber auch in diesem Fall eine sachliche Begründung wie etwa betriebliche Erfordernisse oder personen- oder verhaltensbedingte Gründe. Ist das Kündigungsschutzrecht anwendbar, muss er zusätzlich dafür sorgen, dass die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt ist. Änderungskündigungen sind jedoch in vielen Fällen juristisch angreifbar. Etwa wenn es um eine Verringerung der Gegenleistung des Arbeitgebers, wie etwa das Gehalt, Zuschläge oder Urlaubstage, geht, so der Fachanwalt. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, endet das Arbeitsverhältnis häufig im gegenseitigen Einvernehmen – dabei wird aber nicht selten auch eine Abfindung vereinbart.