WOHNEN

Mietminderung bei Hitze

von Redaktion

„Hitze allein ist nicht immer ein Mietmangel, der zur Mietminderung berechtigt“, sagt Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des Mietervereins München. Entscheidend ist, wie hoch die tatsächliche Temperatur ist und wie die sonstigen Umstände sind. „Wer eine Dachgeschosswohnung mit großen Fensterflächen mietet, muss laut Rechtsprechung grundsätzlich mit starker Sommerhitze in den Räumen rechnen“, so Schmid-Balzert. Eine Mietminderung kann dann ausgeschlossen sein. Mieter können sich aber zumindest an groben Richtwerten orientieren. So sollte sich eine Wohnung tagsüber auf nicht mehr als 26 bis 28 Grad Celsius erhitzen. Ab dieser Grenze kann Schmid-Balzert zufolge ein Mangel und damit das Recht auf eine Mietminderung vorliegen. Liegen die Temperaturen in der Wohnung tatsächlich dauerhaft oberhalb dieser Grenze, können Mieterinnen und Mieter die Miete für die betroffenen Tage um bis zu 20 Prozent mindern. Entscheidend ist hierbei, wie gravierend und an wie vielen Tagen im Monat die Wohnung derart aufgeheizt ist.

Zunächst müssen Mieter den Mangel beweisen. Dafür empfiehlt Jutta Hartmann vom Deutschen Mieterbund (DMB), ein Hitzeprotokoll zu führen, in dem Fotos von der Raumtemperatur und dem Datum samt Uhrzeit abgelegt werden. Anschließend sollten Mieter ihren Vermieter schriftlich über den Mangel informieren und ihm mitteilen, dass die Miete ab sofort nur noch unter Vorbehalt bezahlt wird. Die Mietminderung können Betroffene dann rückwirkend geltend machen, indem sie den Minderungsbetrag vom Vermieter zurückfordern. So können sie das Risiko einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs ausschließen, teilt der Mieterverein München mit.DPA

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