Unfallschäden an Kindersitzen sind nicht immer auf den ersten Blick erkennbar. © Christin Klose/dpa
Reguliert eine Versicherung nach einem Unfall den Schaden, darf man dadurch in der Regel nicht schlechtergestellt werden als davor – aber manchmal auch nicht besser. Dann sorgt der sogenannte Neu-für-alt-Abzug, vereinfacht gesagt, dafür, dass man mit einem Neuteil keinen messbaren wirtschaftlichen Vorteil bekommt. Doch diese Regelung hat Grenzen, etwa wenn ein Austausch von Kindersitzen aus Sicherheitsgründen zwingend erforderlich ist. Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln, über die der ADAC berichtet (Az.: 263 C 63/25).
In dem Fall war ein Fahrer unverschuldet mit dem Fahrzeug eines Verwandten in einen Unfall geraten. Für drei Kindersitze im Auto wollte der Halter im Nachgang von der zuständigen Versicherung den vollen Neupreis erstattet bekommen. Der Versicherer verweigerte die Zahlung und wollte allenfalls den Zeitwert ersetzen, außerdem seien die Sitze nicht beschädigt. Doch das Amtsgericht war auf der Seite des Fahrzeughalters und sah die weitere Verwendung eines Kindersitzes nach einem Unfall als nicht zumutbar: Der Schutz der eigenen Kinder sei ein besonders sensibler Bereich. Und sicherheitsrelevante Beschädigungen des Materials seien bei Kindersitzen häufig äußerlich nicht zu erkennen. Der Kauf von gebrauchten Kindersitzen wurde nicht als adäquater Ersatz angesehen.DPA