Das Jobcenter darf nicht alles

von Redaktion

Seit 1. Juli gelten neue Regeln. © Jens Kalaene, dpa

Die eine Sorge ist die um den Arbeitsplatz. Die zweite: Was passiert mit den Rücklagen fürs Alter, wenn am Ende beim Jobcenter Grundsicherung beantragt werden muss? Die kurze Antwort: Zum 1. Juli 2026 wurden zwar die Regeln verschärft, aus Bürgergeld wurde Grundsicherungsgeld, viele Stellschrauben wurden härter gestellt. Rücklagen fürs Alter bleiben für die Jobcenter aber tabu.

■ Altersvorsorge ist ein geschützter Topf

Das Gerücht hält sich aber hartnäckig: Erst Job weg, dann ein Jahr Arbeitslosengeld – und danach kassiert das Jobcenter Lebensversicherung, Rentenvertrag und Notgroschen. Die Rechtslage ist anders: Altersvorsorge ist für die Jobcenter ein eigener Vermögenstopf. Dieser Topf ist ausdrücklich privilegiert, und daran ändert die Reform nichts. Die Bundesagentur für Arbeit stellt das auf Anfrage klar: „Änderungen in Bezug auf die Alterssicherung sind durch das 13. SGB-II-Änderungsgesetz nicht vorgesehen. Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge beziehungsweise andere explizit dafür vorgesehene Formen der Altersvorsorge zählen nicht zum zu berücksichtigenden Vermögen.“ Im Klartext: Wer über Jahre fürs Alter vorgesorgt hat, muss seine Altersvorsorge nicht „aufbrauchen“, bevor Grundsicherung fließt.

Was als Altersvorsorge gilt: Altersvorsorgevermögen sind Verträge, die erkennbar auf das Alter zielen – etwa Riester-Renten, Basis-/Rürup-Verträge, aber auch private Renten- oder Kapitallebensversicherungen. Entscheidend sind Zweck und Laufzeit, nicht der Produktname (siehe Tabelle).

Damit ist klar: Es kommt nicht darauf an, ob eine lebenslange Monatsrente vereinbart ist. Eine Police, die mit 60 oder 65 eine einmalige Kapitalzahlung leistet, gilt ebenfalls als Altersvorsorge und muss nicht gekündigt und aufgebraucht werden, bevor Grundsicherungsgeld gezahlt wird.

Früher war bei solchen Rücklagen die Höhe gedeckelt. Bis Ende 2022 sah das Gesetz Höchstbeträge vor, etwa 50.250 Euro für Jahrgänge ab 1964. Diese Grenzen wurden mit dem Bürgergeld-Gesetz gestrichen. Seitdem gilt: Für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge werden vollständig von der Vermögensberücksichtigung ausgenommen. Missbrauch und künstliche Gestaltungen können geprüft werden, bleiben aber Sonderfälle.

■ Strenge Grenzen bei Geldvermögen

Ernst wird es beim „jederzeit verwertbaren Vermögen“. Zum 1. Juli 2026 entfällt die Karenzzeit mit hohem Schonvermögen. Bislang galt im ersten Jahr des Leistungsbezugs ein Freibetrag von 40.000 Euro für Alleinstehende, plus 15.000 Euro je weiteres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Danach lag die Grenze bei 15.000 Euro pro Person. Seit Juli 2026 gelten wieder altersabhängige Freibeträge:

Bis unter 30 Jahren gelten 5.000 Euro, bis unter 40 Jahren sind es 10.000 Euro, bis unter 50 Jahren 12.500 Euro und ab 50 Jahren gelten 20.000 Euro.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar über 50 kann zusammen 40.000 Euro frei verfügbares Vermögen behalten. Ein Paar unter 30 nur 10.000 Euro. Alles, was darüber liegt, muss zunächst für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Erst wenn dieser Überschuss verbraucht ist, gibt es Grundsicherungsgeld.

Frei verfügbares Vermögen – Guthaben auf Giro- und Sparkonten, Tagesgeld, Wertpapierdepots – wird damit deutlich früher herangezogen. Ältere Leistungsberechtigte stehen jedoch auch hier besser da als im früheren Dauerrecht, Jüngere schlechter.

■ Kein Zwang zur vorgezogenen Rente

Viele fragen sich außerdem: Muss ich, sobald ich eine vorgezogene Altersrente bekäme, in Rente gehen und dauerhafte Abschläge hinnehmen? Nach aktueller Rechtslage lautet die Antwort: Bis Ende 2026 besteht keine Pflicht, allein wegen des Bezugs von Grundsicherung eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen zu beantragen. Nach den 33 Empfehlungen der Rentenkommission soll dies auch auf Dauer so bleiben.

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