Die Regeln beim Gym-Vertrag

von Redaktion

Studios dürfen Kunden bei der Kündigung nicht zur Pausierung verleiten. © Wüstneck/dpa

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute entschieden, dass bei einer Online-Kündigung eines Fitnessstudiovertrags auf der Bestätigungsseite nicht über Alternativen wie das Pausieren des Vertrags informiert werden darf. Auch darüber hinaus gelten für die Branche klare rechtliche Vorgaben. Ein Überblick:

Fitnessstudios dürfen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Mindestvertragslaufzeit festlegen, erklärt Rechtsanwältin Caroline Sohns von der Kanzlei KSB Intax. „Für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmen darf die aber höchstens bei 24 Monaten liegen.“

Eine automatische Verlängerung nach der Mindestlaufzeit sei grundsätzlich erlaubt, sofern sie im Vertrag klar benannt ist, sagt Sohns. Möglich sei dann auch eine sogenannte stillschweigende Verlängerung, bei der der Vertrag weiterläuft, solange er nicht aktiv gekündigt wurde.

„In diesem Fall muss man aber jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können“, erklärt die Vertragsrechtsexpertin. Die entsprechende Vorschrift soll davor schützen, unbeabsichtigt über viele Jahre an einen Vertrag gebunden zu sein, weil eine Kündigungsfrist verpasst wurde.

Wenn eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde, kann der Vertrag in der Regel auch erst nach deren Ablauf gekündigt werden, sagt Caroline Sohns. In manchen AGB seien aber bestimmte Sonderkündigungsrechte vorgesehen. Zudem hat man immer ein Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund.

Ein solcher wichtiger Grund könne zum Beispiel vorliegen, wenn das Fitnessstudio schließt oder umzieht und es dem Kunden nicht mehr möglich ist, dort zu trainieren. „Oder man hat eine Krankheit, die einen langfristig vom Training abhält – und kann das auch nachweisen.“

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