Ein fast sechsjähriger Junge war in einer verkehrsberuhigten Straße mit dem Rad unterwegs und kollidierte mit einem Auto. Müssen Eltern dafür haften? Nicht in diesem Fall, der vor dem Landgericht Karlsruhe (Az: 2 O 135/24) verhandelt wurde und auf den der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist. In dem Fall fuhr eine Autofahrerin durch eine verkehrsberuhigte Straße, als ein Junge auf die Fahrbahn fuhr und mit dem Auto zusammenstieß. Er verletzte sich leicht, am Auto entstand aber ein Sachschaden von mehreren tausend Euro. Daraufhin verlangte der Ehemann der Autofahrerin vom Vater des Jungen Schadenersatz. Er warf ihm vor, dass er sein Kind unbeaufsichtigt habe Rad fahren lassen, der Unfall sei für seine Frau nicht zu vermeiden gewesen, das Kind sei plötzlich zwischen geparkten Autos hervorgeschossen. Der Vater wehrte sich: In dem Bereich hätten keine Fahrzeuge geparkt, sein Sohn fahre schon lange sicher Rad und sei die kurze Strecke vor dem eigenen Haus oft gefahren, wobei die Eltern ihn überwiegend im Blick gehabt hätten. Nicht das Kind sei unvorsichtig gewesen, sondern die Autofahrerin sei unaufmerksam gewesen. Das Gericht wies die Klage in zweiter Instanz ab. Der Vater habe seine Aufsichtspflicht nicht verletzt. Zwar könnten Kinder im Alter von fünf oder sechs Jahren Gefahren im Straßenverkehr noch nicht immer richtig einschätzen, das bedeute aber nicht, dass sie ständig lückenlos beaufsichtigt werden müssten.DPA