Beim Online-Shopping können Kunden dem Händler ein Sepa-Lastschriftmandat erteilen. Bei der Bank kann die Lastschrift widerrufen werden. © Smarterpix
Ob Miete, Mobilfunkvertrag oder beim Online-Shopping – Lastschriften sind für verschiedene Einsatzzwecke der Zahlungsweg der Wahl. Sie sind bequem und eignen sich sowohl für einmalige Zahlungen als auch für regelmäßig anfallende Zahlungen. Dabei können diese Mandate mehr, als viele Verbraucher wissen. Wie Lastschriften funktionieren, welche Sicherheiten sie bieten und welche Tricks man kennen sollte, um sich vor unberechtigten Abbuchungen zu schützen.
Was ist überhaupt eine Lastschrift?
Bei einer Lastschrift erlaubt ein Kontoinhaber, dass sein Vertragspartner Geld vom Konto abbucht. Das kann etwa ein Onlinehändler sein, der Vermieter oder ein Handy-Anbieter. Gleichzeitig wird damit die eigene Bank autorisiert, das Geld auszuzahlen. Für den Verbraucher ist der Vorgang kostenlos. Die Lastschrift kommt auch im stationären Handel zum Einsatz, nämlich dann, wenn man bei einer Kartenzahlung unterschreiben muss. Achtung: Ein Händler kann sich über die erteilte Unterschrift auch ein sogenanntes Dauermandat einräumen lassen. Dann ist nicht mehr bei jedem Zahlungsvorgang bei diesem Händler und mit dieser Karte eine neue Unterschrift nötig.
In welchen Ländern gilt die Sepa-Lastschrift?
Wer hierzulande das Lastschriftverfahren nutzt, erteilt eine Sepa-Lastschrift. Sepa steht für Single Euro Payments Area. Dahinter steckt ein gemeinsamer Zahlungsraum von den 27 Mitgliedsstaaten der EU und weiteren Ländern: Zum einen Island, Liechtenstein und Norwegen, das sind die drei Länder, die neben der EU zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören. Zum anderen sind noch eine Reihe weiterer Länder dabei, unter anderem Großbritannien, die Schweiz und Montenegro. Als eines der jüngsten Mitglieder ist erst im Mai Serbien aufgenommen worden. Ziel dieses gemeinsamen Zahlungsraums ist es, den Zahlungsverkehr für Verbraucher schneller und günstiger zu machen.
Was kann schiefgehen?
Das für einen Verbraucher in der Regel größte Risiko ist, dass er eine Lastschrift erteilt, das Konto aber nicht ausreichend gedeckt ist. Gibt es einen ausreichenden Dispokredit, landet das Konto im Minus – und der Kontoinhaber zahlt die saftigen Dispozinsen. Gibt es keinen Dispo oder ist dieser nicht ausreichend für die fällige Summe, löst das Institut des Kontoinhabers die Lastschrift nicht ein. Darüber informiert die Bank oder Sparkasse dann sowohl den Kontoinhaber als auch den Vertragspartner. Das kann ebenfalls teuer werden: Das Geldinstitut darf für diesen Vorgang Gebühren berechnen, und der Vertragspartner kann ein Mahnverfahren einleiten, um sein Geld zu bekommen.
Was passiert bei unberechtigten Abbuchungen?
Lastschriften lassen sich bei der eigenen Bank widerrufen. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Fälle. Erstens: Wenn der Kontoinhaber zwar eine Lastschrift erteilt, der Abbuchende aber einen Fehler gemacht hat, lässt sich die Buchung bis zu acht Wochen nach dem Buchungstag widerrufen. So eine fehlerhafte Buchung kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn der Betrag zu hoch ist oder doppelt abgebucht wurde – zum Beispiel, weil beim ersten Einlesen der Karte eine Fehlermeldung erschien, die Buchung aber dennoch durchging. Den Widerruf erklärt man gegenüber der eigenen Bank. In der Regel ist das mit wenigen Klicks im Online-Banking möglich. Um die achtwöchige Frist nicht zu versäumen, raten etwa die Verbraucherzentralen, mindestens einmal im Monat genau auf das eigene Konto zu schauen und zu prüfen, ob sich dort eventuell fehlerhafte Buchungen finden. Der zweite Fall: Jemand hat ohne Erlaubnis einen Betrag per Lastschrift vom Konto abgebucht. Dann verlängert sich die Frist für einen Widerruf auf 13 Monate. Es kann sein, dass die Bank nach Verstreichen der Acht-Wochen-Frist die Hürde für einen Widerruf höher legt und zum Beispiel das Ausfüllen und Übersenden eines Papier-Formulars samt Unterschrift verlangt. Die grundsätzlich verbraucherfreundlichen Möglichkeiten des Widerrufs sollte man allerdings keinesfalls missbrauchen und eine berechtigte Lastschrift zurückgehen lassen. Sonst kann der Vertragspartner den Betrag etwa im Mahnverfahren eintreiben, was hohe Kosten verursacht. Hat die Bank den Verdacht, dass ein Kontoinhaber eine Lastschrift missbräuchlicherweise widerruft, kann sie die Rückbuchung verweigern.
Welche Extras bietet das Verfahren für Verbraucher?
Als Verbraucher lassen sich für das Konto „white lists“ und „black lists“ erstellen. Eine „white list“ erlaubt nur den da-rauf vermerkten Konten, dass ihre Inhaber eine Lastschrift einziehen. Eine „black list“ ermöglicht das Gegenteil: Sie ist eine Sperrliste für Konten, deren Inhaber keine Lastschrift einziehen dürfen. Praktisch ist das etwa, wenn in der Vergangenheit jemand wiederholt unberechtigterweise Geld eingezogen hat und man dieses dann wieder zurückholen musste. Von einer „white list“ raten die Verbraucherzentralen eher ab. Denn diese birgt das Risiko, dass man als Kontoinhaber versäumt, jemanden als berechtigt auf die Liste zu setzen und eine erteilte Lastschrift fälschlicherweise abgewiesen wird. Das kann schnell passieren, da Lastschriften zum Teil auch beim Zahlen mit einer Girokarte verwendet werden. Auch von der Möglichkeit, das eigene Konto komplett für Lastschriften sperren zu lassen, sollte man daher nur dann Gebrauch machen, wenn man sicher ist, dass damit keine berechtigten Abbuchungen blockiert werden.