Ein Gewerbe in einer Mietwohnung zu betreiben, ist kein automatischer Kündigungsgrund. Es kommt auf den Einzelfall an. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 419 C 23314/24), auf das der Mieterbund hinweist. Im konkreten Fall ging es um den Betrieb eines Onlineshops aus einer zu Wohnzwecken vermieteten Wohnung. Das Gericht sah in der bloßen Angabe der Wohnanschrift als Geschäftssitz im Impressum des Shops noch keine Überschreitung der erlaubten Wohnnutzung. Vermieter müssten dies konkret im Einzelfall nachweisen, etwa über Kundenbesuche, die Beschäftigung von Mitarbeitern in der Wohnung oder die Lagerung von Waren zum Verkauf. Eine pauschale Bewertung ist nicht möglich – entscheidend bleibt, wie das Gewerbe in der Wohnung tatsächlich ausgeübt wird.DPA