Endspurt für die Steuer

von Redaktion

Steuerlich beraten lassen? Die Hilfe von Lohnsteuerhilfevereinen können bald mehr Menschen in Anspruch nehmen. © Christin Klose/dpa

Ehepaare und Familien mit höherem Einkommen sollten genau nachrechnen, ob eine gemeinsame Veranlagung wirklich besser ist. © Smarterpix

Jedes Jahr das Gleiche: Eigentlich hat man lange Zeit, bis die Steuererklärung abgegeben werden muss – und doch rückt der Abgabetermin plötzlich in rasender Geschwindigkeit näher. Die Erklärung für das Jahr 2025 muss am 31. Juli abgegeben werden, also in wenigen Tagen. Doch auf was muss man bei der Steuer achten? Fünf wichtige Tipps für Arbeitnehmer, Rentner, Selbstständige, Ehepaare und Familien.

■ Arbeits- und Fahrtkosten ansetzen

Für Arbeitnehmer ist dieser Punkt Pflicht: Beschäftigte können alle Arbeitskosten als Werbungskosten in der Anlage N des Steuerformulars angeben. Dabei muss man schauen, ob man über die Pauschale von 1230 Euro kommt. Besonders leicht geht das mit der Pendlerpauschale für den Arbeitsweg. 2025 gibt es für die ersten zwanzig Kilometer je 30 Cent, darüber 38 Cent. Wer keine 6-Tage-Woche hat, kann 220 Arbeitstage ansetzen, sofern er die Homeoffice-Pauschale (sechs Euro pro Tag) nicht nutzt. Auch Bahn- und Radfahrer bekommen Pendlerpauschale. Daneben kann man verschiedene Werbungskosten geltend machen: Etwa für Weiterbildungen und Arbeitsmaterial wie Fachbücher oder Notebooks (bis 952 Euro mit Rechnung sofort absetzbar), Ausgaben für arbeitsbedingte Umzüge (1928 Euro für Paare) oder Kosten für Mitgliedschaften in Berufsverbänden oder Gewerkschaften. Mitgliedschaften in Parteien setzt man dagegen wie Spenden oder Beiträge für gemeinnützige Organisationen in der Anlage Sonderausgaben ab.

■ Kinderbetreuung berücksichtigen

Familien bekommen oft hohe Erstattungen für Kinderbetreuung. Seit 2025 kann man bis zum 14. Lebensjahr des Kindes 80 Prozent von maximal 6000 Euro Betreuungskosten absetzen, also 4800 Euro – 2024 waren es nur zwei Drittel, also 4000 Euro. Absetzbar in Zeile 67 bis 71 ist etwa die Betreuung in Kindergärten, Kinderkrippen, bei Tagesmüttern, im Hort oder in Internaten und Ganztagsschulen, aber auch Babysitter, Au-pairs oder andere. Zahlt man Großeltern oder Geschwister für die Betreuung, braucht man dafür einen schriftlichen Vertrag und Nachweise. Kosten für Privatschulen kann man in Zeile 55 geltend machen, es werden aber nur 30 Prozent angerechnet. Nachhilfe ist nur absetzbar, wenn sie im Rahmen eines berufsbedingten Umzuges nötig wurde. Sie trägt man in Anlage N, Zeile 62 ein.

■ Putzfrau, Handwerker, Gärtner absetzen

Möglicherweise wird der Steuerbonus für Handwerker bald gesenkt, noch gilt er voll: Für 2025 kann man 20 Prozent von Rechnungen oder maximal 4000 Euro in der Anlage haushaltsnahe Dienstleistungen abrechnen, bei Handwerksleistungen sind es maximal 1200 Euro. Unter haushaltsnahe Dienstleistungen fallen zum Beispiel Renovierungen, Reparatur und Wartung der Heizung, aber auch die Kosten für Putzfrau oder Gärtner. Wichtig: Rechnungen vorlegen! Außerdem darf nicht bar gezahlt worden sein. Mieter sollten ihre Nebenkostenabrechnung prüfen, denn auch dort sind oft absetzbare Posten wie Gärtner, Schneeräumen, Hausmeister, Heizungskontrolle oder der Schornsteinfeger enthalten.

■ Hohe Belastungen geltend machen

Wer 2025 hohe Kosten für Krankheiten hatte, kann diese in den Zeilen 23 bis 41 für außergewöhnliche Belastungen angeben. Vor allem bei Senioren können sich diese Kosten häufen, die ab einer zumutbaren Eigenbeteiligung die Steuer senken. Das trifft etwa für Ausgaben für Brillen, Hörgeräte oder Zahnersatz zu, aber auch für einen behindertengerechten Umbau des Bades, Kuren oder Pflegekosten. Wer einen Ausweis für Schwerbehinderte hat, bekommt je nach Grad der Behinderung Steuerfreibeträge zwischen 384 und 7400 Euro (Zeilen 4 bis 9) und dazu womöglich eine Fahrtkostenpauschale (Zeilen 21 und 22). Und wer Angehörige ab Pflegegrad 2 betreut, erhält bis zu 1800 Euro Steuerfreibetrag zusätzlich (Zeilen 11 bis 20).

■ Einzelveranlagung genau prüfen

In der Regel werden Ehepaare steuerlich gemeinsam veranlagt. Gerade bei großen Gehaltsdifferenzen profitiert man so von einer Aufteilung nicht genutzter Freibeträge auf den Besserverdiener. Liegen beide Partner etwa auf dem Niveau des Spitzensteuersatzes (2025 rund 68.500 Euro versteuertes Einkommen pro Partner), lohnt sich das Ehegattensplitting oft aber nicht mehr. Hat einer der Partner hohe absetzbare Zusatzkosten, kann eine getrennte Veranlagung besser sein. Laut Finanztip ist das etwa der Fall, wenn einer eine hohe Abfindung bekommen hat oder außergewöhnliche Belastungen durch Krankheit oder Pflege geltend machen kann. Eine Faustregel dafür gibt es leider nicht, es kommt immer auf den Einzelfall an. Steuerprogramme wie Wiso Steuer, Taxman oder Check24 Steuer prüfen jedoch automatisch, welche Veranlagung für Ehepaare vorteilhafter ist.

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