Unverheiratete Eltern müssen eine Fülle von Regelungen treffen, um einen ähnlichen Rechtsstatus wie Verheiratete zu erlangen. © smarterpix
Immer mehr Paare gründen eine Familie, ohne vorher den Gang zum Standesamt anzutreten. Doch während der Gesetzgeber bei Ehepaaren Vieles automatisch regelt, stehen unverheiratete Eltern vor Herausforderungen. Stefanie Gläser, Notarin in München und Mitglied im Bayerischen Notarverein, erklärt, worauf unverheiratete Paare achten sollten.
Welche rechtlichen Folgen hat die Geburt eines Kindes?
Bei verheirateten Paaren, die ein Kind bekommen, gilt der Ehemann automatisch rechtlich als Vater, so Gläser. Dies gilt selbst dann, wenn er nicht der biologische Vater ist, solange die Vaterschaft nicht angefochten wird. Bei unverheirateten Paaren ist das anders: Unabhängig davon, wie verfestigt die Partnerschaft ist oder wie viele Jahre das Paar bereits zusammenlebt, greift dieser Automatismus nicht. Um eine rechtliche Vaterschaft zu begründen, muss ein aktiver Schritt erfolgen: eine Vaterschaftsanerkennung.
Was sollten werdende Eltern tun?
Stefanie Gläser rät unverheirateten Paaren, sich bereits vor der Geburt über die rechtlichen Unterschiede zu informieren. Erklärungen wie die Vaterschaftsanerkennung und die Sorgeerklärungen für das Kind lassen sich bereits vor der Geburt des Kindes abgeben. Das führt zu Rechtssicherheit und Eltern haben nach der Geburt „den Kopf frei“. Gelingt das nicht, können diese Erklärungen nach der Geburt nachgeholt werden.
Welche Voraussetzungen gelten für die Vaterschafts- anerkennung?
Erforderlich ist eine öffentlich beurkundete Erklärung des Vaters, so Gläser. Die Beurkundung kann beim Standesamt, beim Jugendamt oder bei einem Notar vorgenommen werden. Ohne diese Beurkundung ist die Anerkennung unwirksam. Zudem ist die beurkundete Zustimmung der Mutter notwendig. Beide Erklärungen werden dem Standesamt vorgelegt. Stefanie Gläser warnt vor einem weit verbreiteten Irrtum: Die elterliche Sorge wird durch die bloße Vaterschaftsanerkennung zunächst nicht berührt. Die Vaterschaftsanerkennung begründet allein die „rechtliche“ Vaterschaft. Die elterliche Sorge liegt weiterhin allein bei der Mutter. Erst durch eine öffentlich beurkundete Sorgeerklärung beider Eltern entsteht das gemeinsame Sorgerecht. Bei Verheirateten entsteht dieses hingegen automatisch mit der Geburt.
Welche Rechtsfolgen hat die Anerkennung für Unterhalt und Erbrecht?
Durch die Vaterschaftsanerkennung erhält der Vater die „rechtliche“ Vaterstellung mit allen Rechten und Pflichten, so die Notarin. Dazu gehören etwa das Umgangsrecht, die Option auf gemeinsames Sorgerecht sowie gegenseitige Erb-, Pflichtteils- und Unterhaltsansprüche zwischen Vater und Kind. Wird die Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt, müssen diese Rechte und Pflichten in einem familiengerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Bis dahin bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen den Vater; unter Umständen kommt vorübergehend ein staatlicher Unterhaltsvorschuss in Betracht.
Was gilt für unverheiratete Paare bei Krankheit oder im Todesfall?
Das gesetzliche Erbrecht berücksichtigt unverheiratete Partner überhaupt nicht – ohne Testament oder Erbvertrag geht der überlebende Partner im Erbfall komplett leer aus. Unverheiratete Paare sollten sich daher um diese Dokumente kümmern. Notarin Stefanie Gläser weist aber auf eine Besonderheit hin: Das „Gemeinschaftliche Testament“, bei dem ein Partner schreibt und beide unterschreiben, ist ausschließlich Verheirateten vorbehalten. Unverheiratete müssen Einzeltestamente oder notarielle Erbverträge aufsetzen. Zudem gelten für unverheiratete Partner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur geringe Freibeträge. Auch für den Fall einer plötzlichen Entscheidungsunfähigkeit – etwa nach einem Unfall – sollten Partner vorsorgen: Mit einer umfassenden Vorsorgevollmacht, am besten in notarieller Form, bleiben Partner füreinander handlungsfähig.
Welche Möglichkeiten gibt es bei der Wahl des Nachnamens für das Kind?
Seit der Reform des Namensrechts im Jahr 2025 bestehen mehr Gestaltungsmöglichkeiten. Hat ein Elternteil die Alleinsorge, etwa die Mutter, kann sie ihren eigenen Namen, mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen oder einen Doppelnamen aus beiden Familiennamen wählen. Bei gemeinsamer Sorge bestimmen beide Eltern gemeinsam aus diesen Optionen, erklärt Glaser.
Was gilt bei Auslandsreisen, wenn das Kind einen anderen Nachnamen trägt?
Das Auswärtige Amt empfiehlt bei Alleinreisen eines Elternteils – insbesondere bei unterschiedlichen Nachnamen – eine Kopie der Geburtsurkunde, Ausweiskopien der Sorgeberechtigten und eine Einverständniserklärung des anderen Elternteils mitzuführen. Notare nehmen häufig Beglaubigungen vor, um die Echtheit der Unterschrift im Ausland nachzuweisen.