Mieter im Urlaub

von Redaktion

Eine Nachbarin, die die Blumen versorgt, ist in der Urlaubszeit Gold wert. © dpa

Grundsätzlich besteht natürlich keine Pflicht für Mieter, die Wohnung auch zu nutzen. Die eigenen vier Wände dürfen also während des Urlaubs unbewohnt bleiben. Wer einen „Wohnungswächter“ während des Urlaubs bei sich wohnen lassen will, der kann das bis zu sechs Wochen tun (Kasten).

Schlüsselfrage

Vermieter haben keinen Anspruch auf einen Ersatzschlüssel. Allerdings ist es ratsam, einen Schlüssel bei einem Bekannten oder Nachbarn zu hinterlegen und den Vermieter darüber zu informieren, damit im Fall eines Schadens in der Wohnung der Zutritt möglich ist. Andernfalls kann sich der Vermieter bei Gefahr im Verzug, also wenn ein erheblicher Schadenseintritt droht, Zutritt zu der Wohnung verschaffen.

Post regeln

Sinnvoll ist es auch, jemanden zu bitten, den Briefkasten regelmäßig zu leeren, da überfüllte Briefkästen auf die Abwesenheit hinweisen und Einbrecher anlocken könnten. Vor der Abreise sollten sämtliche Fenster geschlossen werden, um Schäden durch Unwetter oder Einbrüchen vorzubeugen.

Bei der Post kann ein Nachsendeantrag an die Urlaubsadresse gestellt werden. Bei Zeitungen und Zeitschriften kann die Umbestellung über den jeweiligen Verlag erfolgen. Wichtig ist, während der Abwesenheit einen Postbevollmächtigten zu bestimmen, der zum Beispiel Einschreiben bei der Post abholen kann.

Fristen wahren

Bei einem laufenden Rechtsstreit empfiehlt es sich, stets einen Prozessbevollmächtigten (Rechtsanwalt) zu beauftragen und diesem genaue Anweisungen zu erteilen. Sollten jedoch prozessuale Fristen versäumt werden, so kann nach dem Urlaub formlos Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt werden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss mit der urlaubsbedingten Abwesenheit begründet werden, wobei dann Flugtickets oder die Hotelrechnung beizufügen sind. Der Antrag ist an bestimmte Fristen gebunden. Im Straf- und Bußgeldverfahren beträgt die Frist eine Woche, im Zivilprozess zwei Wochen ab Möglichkeit der Kenntnisnahme. Es sollte also direkt nach der Rückkehr gehandelt werden.

Zahlungspflichten

Es bleiben alle Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag bestehen. Auch während der Zeit der Abwesenheit müssen Miete und sonstige Nebenabgaben pünktlich bezahlt werden. Das Gleiche gilt für Telefon, Gas, Strom und Versicherungen. Gibt es keinen Dauerauftrag, so kann eine Vorauszahlung geleistet werden. Möglich ist es auch, die Beträge vom Urlaubsort zu überweisen oder Zahlungen durch eine dritte Person zu veranlassen.

Keine Besichtigungen

Wohnungsbesichtigungen durch den Vermieter während der Abwesenheit sind nicht zulässig. Diese Möglichkeit ist nur bei Notfällen gegeben (zum Beispiel Wasserrohrbruch). Dabei sollte die Vertrauensperson, die den Schlüssel vor der Abreise bekommen hat, auf jeden Fall mit in die Wohnung gehen. Im Übrigen bedarf es auch keiner besonderen Erlaubnis vom Vermieter, wenn eine Vertrauensperson zur Betreuung der Wohnung vorübergehend in die Wohnung aufgenommen wird.

Kehrwoche

Gibt es eine Hausordnung, die zum Beispiel dazu verpflichtet, regelmäßig den Flur zu wischen, so muss sich der Mieter um eine Vertretung kümmern, sollte er zu dem Zeitpunkt in Urlaub sein, wo er mit Wischen dran ist. Gelingt der einfache Tausch mit einem Nachbarn nicht, so muss eine dritte Person oder eine Firma beauftragt werden, deren Name dem Hauseigentümer mitgeteilt werden muss.

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