Auf einen entspannten Ruhestand haben sich viele mental schon eingerichet. Ein früherer Renteneinstieg wird künftig aber sehr viel schwieriger. © Tetra-Images/picture alliance
Raus aus dem Job, Zeit für Reisen, die Enkel oder Hobbys. Genau darauf baut auch Jürgen K. (61). Seit seiner Lehre arbeitet er durchgängig, mit seinem Arbeitgeber hat er Altersteilzeit bis 65 vereinbart. In seiner Rentenauskunft steht: „Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 1. Februar 2030“. Bleibt es für ihn dabei?
Vorweg muss gesagt werden: Die beschriebenen Regelungen sind noch nicht geltendes Recht. Allerdings hat die Regierung beschlossen, den entsprechenden Vorschlägen der Rentenkommission zu folgen. Wenn alles wie geplant läuft, wird die Reform heuer bis Dezember umgesetzt sein.
Was geplant ist
Regelaltersgrenze: Die bereits 2007 beschlossene Regelaltersgrenze von 67 Jahren für alle Jahrgänge ab 1964 soll ab 2032 an die Lebenserwartung gekoppelt werden. Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung um zwölf Monate, soll das reguläre Rentenalter um sechs Monate nach oben gehen – in den Modellrechnungen zunächst auf 67,5 Jahre bis etwa 2041. Für Jahrgänge zwischen 1970 und 1980 ist eine Erhöhung des regulären Rentenalters auf deutlich über 67 Jahre zu erwarten – allerdings nur, wenn die Lebenserwartung tatsächlich weiter steigt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund betont: „Steigt sie nicht weiter an, wird auch das Renteneintrittsalter nicht angehoben.“
Altersrente für langjährig Versicherte: Heute ist diese Rente für viele ab 63 mit Abschlägen möglich – bei mindestens 35 Versicherungsjahren. Künftig soll 64 die neue Untergrenze werden, mit drei Jahren Abstand zur Regelaltersgrenze. Steigt diese etwa auf 67,5 Jahre, gäbe es diese Frührente erst mit 64,5 Jahren.
Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren: Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte wird oft noch „Rente mit 63 nach 45 Jahren“ genannt. Tatsächlich liegt die Grenze für den Jahrgang 1964 schon bei 65 Jahren. Diese begehrte Frührente soll „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ wegfallen. Ein früherer Rentenbeginn wäre dann für die meisten nur über die 35-Jahre-Rente möglich – mit Rentenabschlägen von bis zu 10,8 Prozent.
Was Karlsruhe erlaubt
Darf der Gesetzgeber so etwas? Ja – aber nicht grenzenlos. Entscheidend ist nicht nur, was geplant ist, sondern ab wann es für wen gilt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 bei der Abschaffung der Altersrente für Frauen ab 60 einen klaren Maßstab gesetzt. Eine Versicherte hatte geklagt, weil sie plötzlich hohe Abschläge hinnehmen sollte. Die Richter hielten die Reform für zulässig – entscheidend war der Vorlauf: Eine Übergangszeit von rund fünf Jahren sei „noch ausreichend“, um bereits getroffene Lebensentscheidungen – etwa den geplanten Berufsausstieg – anzupassen (Az.: 1 BvR 2491/97). Kurz gesagt: Der Gesetzgeber darf Leistungen kürzen oder streichen, muss rentennahen Jahrgängen aber genug Zeit lassen, ihre Pläne zu korrigieren.
An dieser Linie orientiert sich die Rentenkommission. Sie will einen Vorlauf von etwa fünf Jahren und drängt deshalb, die neuen Regeln noch 2026 zu beschließen, damit die schärferen Regelungen ab 2032 greifen können.
Jahrgänge um 1965
Für Jahrgänge um die Mitte der 1960er-Jahre bedeutet das:
Schwerbehindert
Derzeit können anerkannte Schwerbehinderte meist ab 62 mit 10,8 Prozent Abschlag in Rente gehen; hierzu schlägt die Kommission keine Änderung vor. Zusätzlich bringt sie die Idee ins Spiel, für gesundheitlich stark Eingeschränkte in rentennahen Jahrgängen einen vereinfachten Zugang zu Rentenleistungen zu schaffen.
Wer mit 60 das bisherige Arbeitstempo nicht mehr durchhält, sich erschöpft fühlt und häufig krank ist, für den kommt häufig die Erwerbsminderungsrente infrage. Diese fällt häufig höher aus als eine vorgezogene Altersrente. Günstig kann auch die Kombination von Teilzeitjob und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sein.
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