LESER FRAGEN, EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Käthe H.: „Mein Mann und ich haben ein notarielles Testament gemacht, demzufolge unsere drei Kinder Schlusserben nach dem Letztversterbenden werden. Unser ältester Sohn ist Bevollmächtigter und Testamentsvollstrecker. Dabei geht es vor allem um den Verkauf unsere Familienhauses, damit der Erlös geteilt werden kann. Nun frage ich mich, ob es zur Vermeidung von Streitigkeiten vielleicht sinnvoll wäre, noch zu meinen Lebzeiten (mein Mann ist schon verstorben) einen unabhängigen Gutachter zu beauftragen, der den Wert ermittelt. Wo finde ich so jemanden? Und was kostet so ein Gutachten?“

Wer begutachtet das Haus?

„Da das Haus nach Ihrem Erbfall verkauft werden soll, ist ein Gutachten jetzt nicht sinnvoll. Zum einen entstehen dadurch unnötige Kosten für das Gutachten, deren genaue Höhe auch abhängig ist vom Wert der Immobilie. Zum anderen wissen Sie gar nicht, ob der jetzt festgestellte Wert dann tatsächlich dem Wert nach Ihrem Erbfall entspricht. Schließlich können sich die Werte bis dahin noch ändern.

Fraglich ist, ob überhaupt ein Gutachten nötig ist. Denn Ihr Sohn, der gleichzeitig Testamentsvollstrecker ist, sollte wie die beiden anderen Söhne das Interesse haben, das Haus möglichst teuer zu verkaufen, damit jeder, also auch er, einen möglichst hohen Vermögenszufluss hat. Nur dann, wenn er das Haus an sich selbst oder an eine ihm nahestehende Person verkaufen möchte, könnte er das Interesse haben, einen niedrigeren Preis anzusetzen. Allerdings haftet er als Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben, sodass die Miterben gegebenenfalls Schadensersatz verlangen könnten. Deshalb sollte der Testamentsvollstrecker nach dem Erbfall versuchen, die Miterben bei der Veräußerung einzubeziehen. Ist das nicht möglich, ist es für den Testamentsvollstrecker ratsam, ein Gutachten in Auftrag zu geben und dann die Immobilie mindestens zu dem im Gutachten festgestellten Wert zu veräußern.

Um solche potenziellen Interessenkonflikte und damit unter Umständen erhebliche Streitigkeiten zu vermeiden, ist es meist besser, nicht einen der Beteiligten zum Testamentsvollstrecker zu ernennen, sondern einen externen, unabhängigen Dritten. Ob Sie das Testament entsprechend ändern können, müsste aber vorab geprüft werden. Denn eventuell ist das bisherige gemeinschaftlichen Testament nicht mehr zu ändern. Dies hängt von der Formulierung des gemeinschaftlichen Testamentes ab.“

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