Ein wellenförmiger Strich genügt nicht als Unterschrift eines Testaments. © Jens Büttner/dpa
Testament ohne Notar? Das geht durchaus. Es muss dann aber eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein. Und an die Unterschrift gibt es einige Anforderungen, wie aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München hervorgeht (Az.: 33 Wx 202/25), auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist.
In dem Fall hatte ein verwitweter Mann insgesamt elf Testamente verfasst. Alle waren mit Vor- und Nachnamen unterschrieben, wobei sich die Schriftzüge ähnelten.
Dann verfasst der Mann ein weiteres, zwölftes, handschriftliches Schriftstück, in dem er seine elf vorherigen notariellen Testamente „kündigte“. Dieses Schriftstück enthielt als Unterschrift nur ein krakeliges, wellenlinienförmiges Gebilde. Der Sohn hielt sich aufgrund dieses Schriftstückes für den gesetzlichen Alleinerben, da sämtliche Verfügungen von Todes wegen widerrufen worden seien.
Zu Unrecht, urteilte das Gericht. Zwar könne ein notarielles Testament durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden. Das handschriftliche Testament, mit dem der Mann seine Testamente aufgehoben hatte, entsprach aber nicht der gesetzliche vorgeschriebenen Form für ein Widerrufstestament.
Buchstaben müssen nicht lesbar, aber da sein
Dieses muss dem Gesetz nach handschriftlich ge- und unterschrieben sein, wenn es nicht notariell beurkundet worden ist. In der Unterschrift muss der Vorname nicht zwingend vorhanden sein. Eine reine Wellenlinie genügt den Richtern zufolge aber nicht. Denn eine Unterschrift setze ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus. Ein Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur genüge den Erfordernissen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 2247 Abs. 3 BGB) nicht – selbst wenn zweifelsfrei feststeht, dass es vom Erblasser stammt.