Viele Ehepaare schließen ein Berliner Testament. Das bindet beide Partner, was zu Problemen führen kann. © Fabrice Michaudeau/PantherMedia
„Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod von uns beiden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben.“ So oder so ähnlich lautet häufig der Inhalt eines gemeinschaftlichen Testaments, für welches sich in Deutschland viele Ehepaare entscheiden – das sogenannte Berliner Testament. Was aber passiert mit einem solchen Testament, wenn man sich trennt? Oder doch anders vererben will, etwa weil man neu geheiratet hat? Hier die wichtigsten Fragen.
Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Verfassen können es nur Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner. Sie behalten dabei grundsätzlich weiterhin ihr eigenes Vermögen und später auch ihren eigenen Nachlass. „Gemeinschaftlich ist das Testament, weil die Verfügungen der beiden Personen aufeinander bezogen sind“, sagt Henrike von Scheliha, Professorin für Familien- und Erbrecht an der Bucerius Law School in Hamburg. „Juristisch spricht man von Wechselbezüglichkeit“, so von Scheliha.
Was bedeutet Wechselbezüglichkeit genau?
Wechselbezüglichkeit bedeutet, dass sich testamentarische Verfügungen gegenseitig bedingen. Das führt dazu, dass ein überlebender Ehegatte nach dem Tod des jeweiligen Partners an diese Bestimmungen gebunden ist und diese nicht mehr frei ändern kann. Ein typischer Fall für Wechselbezüglichkeit ist das Berliner Testament. Hier setzen die Ehegatten einander als Erben ein und ihre gemeinsamen Kinder als Schlusserben, sobald auch der länger Lebende verstorben ist.
Kann man so ein Testament widerrufen?
„Wenn beide Partner noch leben und sich einig sind, ist das gar kein Problem“, erklärt Erbrechtsexperte Anton Steiner aus München. Das Testament kann gemeinsam entweder abgeändert oder völlig neu erstellt werden. Möchte sich dagegen nur ein Ehepartner vom gemeinschaftlichen Testament lösen, muss er notariell einen Widerruf erklären. Wirksam ist die Lösung erst dann, wenn der Ehepartner eine Ausfertigung der Widerrufserklärung erhalten hat. Die muss durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden, erklärt Notar Ansgar Beckervordersandfort, Experte für Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. „Es soll eben gerade nicht möglich sein, heimlich ein neues Einzeltestament zu errichten und die andere Person im Glauben an die gemeinsame Regelung zu lassen“, sagt Henrike von Scheliha.
Was passiert im Fall einer Trennung?
„Ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten bleibt auch bei deren Trennung zunächst wirksam und wird erst durch die Auflösung der Ehe durch rechtskräftige Scheidung unwirksam“, sagt Ansgar Beckervordersandfort. Möchte man trotz Trennung oder Scheidung an bestimmten Anordnungen festhalten, sollte das ausdrücklich und eindeutig im Testament geregelt sein.
Und wenn ein Ehepartner stirbt?
Das Widerrufsrecht erlischt grundsätzlich mit dem Tod des Erstverstorbenen. „Jetzt kann der Überlebende nicht mehr widerrufen und wechselbezügliche Verfügungen werden grundsätzlich endgültig bindend“, sagt Henrike von Scheliha. Möchte man die Bindung dennoch durchbrechen, besteht die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen. Wenn also beispielsweise der Ehemann verstorben ist, könnte die Ehefrau per Erbverzicht auf den Anteil des Mannes verzichten und dafür mit ihrem eigenen Anteil machen, was sie will, erklärt Steiner. Auch eine Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments kann in Betracht kommen. Allerdings in der Regel nur, wenn neue Pflichtteilsansprüche entstehen, etwa durch eine neue Ehe, eine Adoption oder weitere Kinder. Die Geburt von Enkelkindern ändert laut Steiner nichts, da diese in der Regel nicht pflichtteilsberechtigt sind. Es gibt aber auch die Möglichkeit, schon im Berliner Testament einen Anfechtungsverzicht auch für den Fall einer neuen Ehe und neuer Abkömmlinge zu vereinbaren.
Was, wenn man Änderungen ermöglichen will?
Um spätere Änderungen bei einem Zerwürfnis mit den Kindern oder einer neuen Heirat einfacher zu machen, kann man Öffnungsklauseln im Testament verankern. „Sie sind oft sehr sinnvoll, weil sie verhindern, dass der überlebende Teil nach Jahrzehnten an eine Regelung gebunden bleibt, die zur späteren Lebenswirklichkeit nicht mehr passt“, sagt Henrike von Scheliha. Auch eine eingeschränkte Bindungswirkung ist laut Steiner möglich, etwa dergestalt, dass Änderungen möglich sind, allerdings nur innerhalb der eigenen Nachkommenschaft. com/dpa