LESER FRAGEN, EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Gerda R.: „Meine Einfamilienhaushälfte möchte ich (80 Jahre) auf meine beiden Kinder übertragen. Eine Hälfte gehört ihnen bereits. Meine Voraussetzung ist: 1. Eingetragener Nießbrauch für mich auf Lebenszeit und 2. Rückübertragung der Haushälfte auf mich, wenn sich – aus welchen Gründen auch immer – die derzeitige Situation ändert. Zum Beispiel wenn eines meiner Kinder stirbt und der Ehepartner auf keinen Fall erben soll, sondern nur die Nachkommen, also meine Enkel.“

Kann ich diesen Vorgang gleich an einen Notar/Notarin zur Erledigung geben mit der Bitte um eine vorherige kenntnisreiche Beratung?

Kann ich das Haus zurückfordern?

„Ihre Zielsetzung ist völlig verständlich: Sie möchten in Bezug auf die Immobilie alles geregelt wissen, sich aber gegen Wechselfälle des Lebens absichern. Hierzu gehören zwei Kernelemente, die in derartigen Verträgen Standard sind: Zum einen der Nießbrauch, Sie behalten also das Nutzungsrecht auf Lebenszeit, zum anderen das Recht, das Geschenk zurückzufordern, falls Unerwartetes eintritt, Sie möchten also die Möglichkeit haben, auf die Notbremse zu treten. All dies ist heutzutage notarielle Standardpraxis, und Sie können sich in der Tat direkt an ein Notariat wenden. Dieses wird in den Vertrag bestimmte Rückforderungstatbestände aufnehmen, insbesondere auch für den Fall, dass Ihr Kind tragischerweise vor Ihnen stirbt und Sie sich dann überlegen können, ob Sie das Geschenk zurückfordern.“

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