Passen muss es: Die Wahl der Lehrstelle ist für die meisten Schulabgänger abgehakt, jetzt beginnt das erste Ausbildungsjahr. © Patrick Pleul/picture alliance/dpa
In wenigen Tagen oder Wochen beginnt für viele Jugendlichen ihre Berufsausbildung. Damit werden Jugendliche ein Stück erwachsener. So brauchen sie nun eigene Versicherungen, ein eigenes Girokonto, eine eigene Steuernummer, und sie werden sozialversicherungspflichtig.
Konto
Wer noch kein Bankkonto hat, muss eines eröffnen. Das geht in der Regel online. Ohne Konto könnte der Arbeitgeber die Ausbildungsvergütung nicht überweisen. Das Girokonto sollte auf jeden Fall kostenlos sein. Darauf haben sich die Anbieter auch eingestellt.
Krankenkasse
Zweiter wichtiger Punkt ist die Krankenkasse. Denn Azubis sind in der Familienversicherung ab Ausbildungsbeginn nicht mehr mitversichert. Es gibt mehr als 90 Kassen. Ihre Leistungen unterscheiden sich nur in wenigen Punkten, etwa beim Zusatzbeitrag. Verbraucherportale wie www.test.de oder www.finanztip.de oder Vergleichsportale wie Verivox oder Check24 vergleichen die Angebote. In der Pflegeversicherung werden Azubis automatisch versichert, ebenso in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
Sozialbeiträge
Die Beiträge zu den Versicherungen ziehen die Arbeitgeber direkt von der Ausbildungsvergütung ab. Die Hälfte davon tragen die Betriebe. Bei einem Bruttoverdienst von 1200 Euro im Monat gehen 105 Euro für die Krankenversicherung, 21,60 Euro für die Pflegeversicherung, 111,60 für die Rentenversicherung und 31,20 Euro für die Arbeitslosenversicherung, insgesamt also 269,40 Euro ab.
Kindergeld
Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr besteht ein Anspruch auf das Kindergeld, sofern sich das Kind noch in der Ausbildung befindet. Wohnt ein Azubi nicht mehr zu Hause, kann er das Kindergeld von den Eltern ausgezahlt oder per Antrag direkt von der Familienkasse überwiesen bekommen. In der Regel übernehmen Mütter und Väter ohnehin weiterhin den Unterhalt, sofern die Ausbildungsvergütung nicht zum Leben reicht. Dazu sind sie sogar verpflichtet. Die Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern greift auch bei Azubis.
Beihilfe
Sollte das Einkommen vorne und hinten nicht reichen, verhilft womöglich der Staat zu einem ausreichenden Einkommen. Ein Instrument ist das Ausbildungsgeld, das behinderte Azubis unterstützen soll. Es wird über die Dauer der Ausbildung gezahlt. Für alle anderen jungen Leute in einer dualen Ausbildung kommt die Berufsausbildungsbeihilfe als finanzielle Hilfe infrage. Ob und wie viel Zuschuss es gibt, hängt auch vom Einkommen der Eltern ab. Maximal schießt der Staat 822 Euro im Monat dazu. Die Leistung erbringt die Bundesagentur für Arbeit. Ein Online-Rechner der Agentur bringt Klarheit über etwaige Ansprüche. Er ist unter der Webadresse babrechner.arbeitsagentur.de/ zu finden. Wohnen Auzbis schon in einer eigenen Wohnung, kommt auch das Wohngeld infrage. Es kann bei der Kommune beantragt werden. Auch ein Mobilitätszuschuss ist drin, wenn der Lehrbetrieb weit vom Wohnort entfernt angesiedelt ist.
Steuer
Auch das Finanzamt kommt mit Beginn der Lehre ins Spiel. Azubis benötigen für den Arbeitgeber eine Steueridentifikationsnummer. Auch sollte der Betrieb über eine etwaige Religionszugehörigkeit informiert werden. Beides ist für den Lohnsteuerabzug wichtig. Die Steuer-ID hat das Bundesamt für Steuern vor einigen Jahren allen Steuerpflichtigen zugesandt. Sie sollte also noch in den Unterlagen der Eltern zu finden sein. Ist sie es nicht, vergeben die Finanzbehörden Azubis eine neue Nummer.
Vertrag
Bevor die Ausbildung startet, müssen die wichtigsten Punkte vertraglich geregelt werden. Dazu gehören die Vergütung über die gesamte Lehrzeit und die tägliche Arbeitszeit. Ferner ist festgeschrieben, wo die Ausbildung absolviert wird. Aus der Vereinbarung geht auch der Urlaubsanspruch hervor. Volljährige haben einen Anspruch auf 24 Werktage Ferien, jüngere je nach Alter einen Anspruch auf bis zu 30 Werktage.
Probezeit
Wichtig ist auch die Dauer der Probezeit, die zwischen einem und vier Monaten betragen darf. Ist die Probezeit überstanden, können Auszubildende nur noch bei großen Verfehlungen gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen. Der Arbeitgeber darf nur eine fristlose Kündigung aussprechen. Dafür gibt es aber auch Regeln. Es muss dafür wichtige Gründe geben, etwa Diebstähle oder geschäftsschädigendes Verhalten.
Umgekehrt ist die Kündigung leichter. Auch Azubis können fristlos kündigen, wenn der Arbeitgeber grobe Pflichtverletzungen begeht. Sie können auch jederzeit mit einer Frist von vier Wochen ordentlich kündigen, wenn sie die Ausbildung abbrechen und etwas anderes erlernen oder studieren möchten. Nur die Lehre in einem anderen Betrieb fortsetzen zu wollen, ist kein Kündigungsgrund.