Wer mit einer hellen Außenbeleuchtung das Nachbarhaus erheblich aufhellt, kann verpflichtet sein, sie zur Nacht abzuschalten. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts München (AZ: 173 C 9993/25) weist das Rechtsportal anwaltauskunft.de hin. Demnach musste eine Grundstückseigentümerin ihre an der Zufahrt installierten Lampen zwischen 22 und 6 Uhr ausmachen.
Eine Familie im Nachbarhaus im Münchner Stadtteil Untermenzing hatte sich durch die Beleuchtung nebenan stark beeinträchtigt gefühlt. Ihr gehörte das vordere Haus, das Haus der Nachbarin lag dahinter. Deren Zufahrt führte nur einen Meter entfernt neben der Hausfassade der Familie entlang. An dieser Zufahrt waren drei Außenlampen mit Bewegungsmeldern angebracht. Gedimmt leuchteten sie dauerhaft, bei Bewegung hellten sie deutlich auf. Die Eigentümer im vorderen Haus störte das Licht sowohl im Wohnzimmer im Erdgeschoss als auch im Schlafzimmer ihres Sohnes im Obergeschoss. Der Schlaf sei gestört und die Wohnqualität erheblich beeinträchtigt. Die Nachbarin hielt ihre Lampen für ortsüblich und wegen der Verkehrssicherheit für nötig. Aus ihrer Sicht sollte die Familie die Rollläden schließen oder blickdichte Vorhänge verwenden.
Das Amtsgericht München gab der Familie Recht, die die Beleuchtung unter anderem mit Fotos belegte. Es ließ eine Berufung auf die Verkehrssicherungspflicht nicht zu. Eine Beleuchtung der Zufahrt für die ganze Nacht sei nicht nötig. Brauche die Frau das Licht in der Nacht, reichten schwächere und nur nach unten strahlende Lampen.DPA