Zehn Irrtümer im Supermarkt

von Redaktion

Schmecken die Trauben auch? Genau genommen kann ein Kunde das erst feststellen, wenn er sie schon gekauft hat. Denn bis zur Kasse gehört die Ware dem Supermarkt. Oft zeigen sich Geschäfte aber kulant und lassen Kunden probieren. © Benjamin Nolte/dpa

Manche Irrtümer über das Einkaufen im Supermarkt halten sich so hartnäckig, dass sie inzwischen wie feste Regeln wirken. Zeit, genauer hinzuschauen: Wir haben die zehn häufigsten Mythen geprüft.

1. Darf ich vor dem Kauf probieren, ob zum Beispiel Trauben oder Kirschen gut schmecken?

„Nein. Bis das Obst bezahlt ist, gehört es dem Supermarkt. Wer davon nascht, verzehrt also fremdes Eigentum“, sagt Daniela Krehl vom Referat Lebensmittel und Ernährung der Verbraucherzentrale Bayern. Viele Supermärkte würden bei einzelnen Beeren zwar ein Auge zudrücken, einen Anspruch auf diese Kulanz habe man als Kunde aber nicht. Krehls Tipp: „Einfach einen Mitarbeiter fragen.“

2. Mein Kind hat schon während des Einkaufs Hunger. Darf es schon vor dem Bezahlen ein paar Kekse essen?

Auch in diesem Fall gilt: Bis man die Ware bezahlt hat, ist sie Eigentum des Supermarktes. „Wenn man einen Schluck Wasser aus einer Flasche nimmt und sie danach auf das Kassenband stellt, wird vermutlich niemand etwas sagen“, sagt Julia Gerhards, Referentin für Verbraucherrecht und Datenschutz bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Die Verpackung von einem Schokoriegel aber kann nach dem Essen schnell in der Jackentasche verschwinden. „Wichtig ist, dass ich an der Kasse noch gut belegen kann, dass ich etwas bereits gegessen habe“, so Gerhards.

3. Kann ich Ware grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurückgeben?

Nein, hier sind viele Kunden inzwischen vom Onlineshopping verwöhnt. Dort gilt ein Widerrufsrecht von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen, weil man die Ware – anders als im Laden – vor dem Kauf eben nicht anschauen, in die Hand nehmen oder anprobieren kann. So erklärt es das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Wer dagegen im stationären Handel Ware zurückgeben muss, braucht einen triftigen Grund dafür, zum Beispiel Mängel am Produkt.

4. Welcher Preis gilt: der am Regal oder der an der Kasse?

Preise im Supermarkt ändern sich ständig, und nicht immer ist das, was am Regal angezeigt wird, identisch mit dem an der Kasse. Was passiert, wenn der Betrag hier höher ausfällt? „Einen Anspruch darauf, die Ware zum ausgezeichneten Regalpreis zu bekommen, gibt es nicht“, stellt Daniela Krehl klar. Allerdings komme der Kaufvertrag erst an der Kasse zustande. „Der Kunde kann den Kauf in einem solchen Fall also einfach ablehnen“, so Krehl.

5. Die Verkäuferin an der Kasse will in meinen Rucksack schauen. Muss ich diesen öffnen?

Verkäufer können diese Frage jederzeit stellen – Kunden können sie aber verneinen, erklärt Julia Gerhards. „Hat ein Verkäufer den Verdacht, dass geklaut wurde, steht es ihm frei, die Polizei zu rufen.“ Der Aufforderung der Polizei, den Rucksack zu öffnen, müssen Kunden dann Folge leisten. Um solche Szenarien zu vermeiden, bieten manche Läden vor dem Eingang Schließfächer an, in welche man Taschen vor dem Einkauf ablegen kann. Dazu können Kunden grundsätzlich auch verpflichtet werden – denn ein Supermarkt hat ein Hausrecht, das er definieren kann, wie er möchte.

6. Mir ist im Supermarkt aus Versehen ein Joghurtglas heruntergefallen. Muss ich das bezahlen?

„Wenn Sie einen Schaden verursacht haben, kann der Supermarkt grundsätzlich Schadenersatz dafür verlangen“, sagt Daniela Krehl. Für den kaputten Joghurt wäre dann jedoch nicht der Verkaufspreis fällig, sondern der Einkaufspreis, denn das ist die Schadenssumme, um die es geht. Bei kleinen Beträgen zeigen sich Supermärkte aber in aller Regel kulant und verlangen kein Geld. „Bei einer teuren Flasche Wein kann das aber schon anders aussehen“, sagt Julia Gerhards. Sie weist darauf hin, dass in einem solchen Fall auch immer die Möglichkeit besteht, den Schaden über die private Haftpflichtversicherung abzuwickeln. Anders sieht es aus, wenn man mit dem Einkaufswagen Ware streift, die schlecht aufgestapelt war oder insgesamt zu wenig Platz war, um anders daran vorbeizukommen. „Bei solchen Fällen müssen Kunden den Schaden in der Regel nicht ersetzen“, sagt Daniela Krehl.

7. Darf ich verdorbene Lebensmittel aussortieren?

Die matschigen Erdbeeren aus dem Schälchen einfach in ein anderes legen und es stattdessen mit unversehrten Früchten auffüllen – das geht nicht. „Oft ist die Ware ja abgewogen, dann stimmt der Preis nicht mehr“, sagt Julia Gerhards. Auch kaputte Eier darf man der Stiftung Warentest zufolge nicht einfach aussortieren. Der Grund: Jeder Eierkarton hat eine Chargennummer. Sie enthält Hinweise zur Größe der Eier und gibt auch Rückschlüsse auf Erzeuger. Mischt man die Eier, gehen solche Informationen für andere Kunden verloren. „Besser ist es, wenn man die Ware einem Mitarbeiter übergibt“, sagt Julia Gerhards.

8. Ich habe Getränkekisten gekauft und möchte diese kurz mit dem Einkaufswagen nach Hause schieben. Geht das?

„Nein, denn Supermärkte haben die Einkaufswägen ja für die Kunden im Laden angeschafft und dort fehlen sie dann“, sagt Julia Gerhards.

9. Wann muss ich den Kassenbon kontrollieren?

„Am besten möglichst direkt nach dem Einkauf, noch im Laden“, sagt Daniela Krehl. Wer erst zu Hause merkt, dass er statt zwei vier Joghurts bezahlt hat, dürfte später Schwierigkeiten haben, das zu beweisen. Ähnlich sieht es aus, wenn man erst später bemerkt, dass man zu wenig Wechselgeld zurückbekommen hat.

10. Der Supermarkt verbietet mir, eine Palette Kaffee zu kaufen. Ist das o.k.?

Bei Sonderangeboten kommen Kunden gern mal auf die Idee, sich für längere Zeit mit einem Produkt einzudecken. Auch Gastronomen kaufen bisweilen größere Mengen in normalen Supermärkten ein. Akzeptieren müssen Supermärkte das nicht. In der Regel dürfen Kunden nur „haushaltsübliche Mengen“ erwerben. Gerade von Sonderangeboten sollen so viele Kunden wie möglich profitieren können. Was sie unter „haushaltsüblichen Mengen“ verstehen, dürfen Händler selbst entscheiden.

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