LESER FRAGEN, EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Thomas W.: „Seit Jahren sind meine Frau und ich bei einer Ersatzkasse krankenversichert. Sie pflichtversichert, ich freiwillig versichert. Im Gegensatz zu ihr werden bei der Berechnung meines Beitrags Kapitaleinkünfte sowie Einnahmen aus Vermietung berücksichtigt. Trotz Vorliegens bei meiner Frau nicht. Allerdings werden die Mieteinnahmen in voller Höhe angesetzt, ohne Berücksichtigung der Minderung durch Abschreibungen und Erhaltungsaufwendungen etc. Ist das korrekt?“

Kasse darf nicht alles ansetzen

Tatsächlich gibt es bei der gesetzlichen Krankenversicherung einen wesentlichen Unterschied zwischen pflichtversicherten und freiwillig versicherten Mitgliedern.

Bei Pflichtversicherten, etwa in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR), bleiben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie andere private Kapital- und Vermögenseinkünfte bei der Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge unberücksichtigt.

Anders sieht es bei freiwillig Versicherten aus: Hier werden zur Beitragsberechnung grundsätzlich alle steuerlichen Einkunftsarten berücksichtigt, also auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Maßgeblich sind dabei die Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Entscheidend ist allerdings, dass nicht die Bruttomieteinnahmen angesetzt werden. Für die Beitragsberechnung sind vielmehr die tatsächlich erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung relevant. Dabei orientieren sich die Krankenkassen in der Regel an den Werten des Einkommensteuerrechts. Das bedeutet: Von den Mieteinnahmen können steuerlich anerkannte Aufwendungen wie Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen (AfA) und weitere Werbungskosten abgezogen werden.

Als Nachweis dient den Krankenkassen üblicherweise der Einkommensteuerbescheid. Die dort festgestellten Einkünfte werden häufig direkt für die Beitragsberechnung übernommen. Liegt kein aktueller Steuerbescheid vor, dann müssen Sie die entsprechenden Einkünfte und die einkommensmindernden Aufwendungen grundsätzlich selbst durch geeignete Unterlagen nachweisen. Ohne entsprechende Nachweise ist Ihre Krankenkasse nicht verpflichtet, die von Ihnen geltend gemachten Kosten bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen.

Fazit: Ihre Krankenkasse darf Mieteinnahmen nicht pauschal in voller Höhe als beitragspflichtige Einnahmen ansetzen, wenn nachweisbare Aufwendungen die Einkünfte mindern. Voraussetzung ist allerdings, dass Sie diese Aufwendungen gegenüber Ihrer Krankenkasse auch belegen.

Meine Empfehlung: Sofern kein aktueller Einkommensteuerbescheid vorliegt, kann die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für Sie sinnvoll sein. Der Steuerbescheid schafft eine verlässliche Grundlage für die Ermittlung der tatsächlichen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und erleichtert den Nachweis gegenüber Ihrer Krankenkasse erheblich.

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