Josef K.: „Wir haben ein Berliner Testament und eine Tochter, die bei vorhergehenden Übertragungsarten von Vermögen notariell auf ihren Pflichtteil beim Versterben eines der Elternteile verzichtet hat. Nun ist meine Frau gestorben. Ich möchte keinen Erbschein beantragen für das gemeinsam mit meiner Frau bewohnte Haus, da meine Tochter nach meinem Ableben als Alleinerbin das sowieso bekommt. Muss ich mich jetzt allein nochmals ins Grundbuch eintragen lassen oder kann ich es bleiben lassen, da meine Tochter sowieso Alleinerbin ist? Braucht sie dann zwei Erbscheine? Was raten Sie? Ich bin 87.“
Brauche ich einen Erbschein?
Ihre Scheu vor dem Erbschein kann ich gut verstehen, denn er kostet einiges an Gebühren. Ein Beispiel: Beträgt der Nachlasswert eine Million Euro und beantragt man bei Gericht den Erbschein, so entstehen insgesamt Gebühren von etwa 3500 Euro.
Aber es hilft nichts: Einen Erbschein benötigt man immer dann, wenn eine Immobilie oder ein Immobilienanteil zum Nachlass gehört und kein notarielles Testament vorhanden ist. Denn das Grundbuchamt trägt den Erben nur dann als neuen Eigentümer ein, wenn eines dieser beiden Dokumente vorgelegt wird. Und hier gibt es noch einen wichtigen Kostengesichtspunkt: Binnen zwei Jahren nach dem Erbfall ist die Eintragung des Erben kostenfrei, danach erhebt das Grundbuchamt Gebühren, bei einer Immobilie im Wert von einer Million sind das beispielsweise 1735 Euro. Allein deshalb lohnt es sich nicht, mit dem Antrag auf Erteilung des Erbscheins allzu lang zu warten.
Und auch die Überlegung, dass Ihre Tochter sowieso einmal Ihre Erbin wird, hilft leider nicht weiter, da der Nachweis der Erbfolge für das Grundbuch lückenlos geführt werden muss. Ihre Tochter bräuchte also für die Eintragung dann einmal zwei Erbscheine, einen, der nachweist, dass Sie Ihre Frau beerbt haben, und einen zweiten, der nachweist, dass Ihre Tochter Sie beerbt hat. Daher bleibt nur der Rat, dass Sie jetzt den ungeliebten Erbschein beantragen.
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