LESER FRAGEN, EXPERTEN ANTWORTEN

von Redaktion

Uwe H.: „In unserem Wohnblock mit 14 Eigentümern und 13 Reihenhauseigentümern ist im Grundbuch zusätzlich 1/27 Anteil am Gemeinschaftseigentum eingetragen. Seit einigen Jahren nun besteht meines Erachtens dringender Handlungsbedarf, weil ein Treppengeländer durchgerostet ist und sich bei einem Sickerschacht in der Mitte des Garagenhofes der Boden absenkt. Ich hatte die Hausverwaltung gebeten, Angebote einzuholen. Ich bekam zur Antwort, dass der Verwaltungsrat des Wohnblocks keinen Handlungsbedarf sieht und die Hausverwaltung keine Aufträge an Handwerker vergeben kann. Für mich sind das faule Ausreden. Wenn es einen Kostenvoranschlag gibt, könnten die Eigentümer je darüber entscheiden.“

Verwaltung macht es sich zu leicht

Anlagen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen oder für die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, können nicht dem Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers zugeordnet werden. Bei einem Treppengeländer und einem Sickerschacht im gemeinschaftlich genutzten Garagenhof spricht daher vieles für Gemeinschaftseigentum. Die genaue Zuordnung sollten Sie anhand der Teilungsunterlagen noch einmal prüfen.

Für die ordnungsgemäße Erhaltung des Gemeinschaftseigentums ist die Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich (§§ 18, 19 WEG). Sie als Eigentümer sollten die Verwaltung daher schriftlich auffordern, die Schäden fachlich prüfen zu lassen, Kostenvoranschläge einzuholen und die erforderliche Instandsetzung zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen. Die Verwaltung kann sich nicht allein darauf berufen, dass der Verwaltungsbeirat keinen Handlungsbedarf sieht. Der Beirat unterstützt und überwacht den Verwalter, entscheidet aber nicht anstelle der Eigentümergemeinschaft (§ 29 WEG) darüber, ob Maßnahmen notwendig oder nicht notwendig sind. Bestehen offensichtliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung, sollten Sie dies der Verwaltung ausdrücklich und nachweisbar mitteilen und auf eine zeitnahe Prüfung drängen. Bleibt die Verwaltung trotz eines erkennbaren Instandhaltungsbedarfs untätig, können Sie die ordnungsgemäße Verwaltung verlangen und Ihre Ansprüche gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.

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