Annemarie P.:„Nach dem Tod meines Mannes hat mein Stiefsohn seinen Pflichtteil gefordert und bekommen. Wir hatten vereinbart, dass dadurch die im gemeinsamen Testament geregelten Ansprüche auf das Schlusserbe wegfallen. Die gemeinsame Tochter hat den Pflichtteil nicht verlangt. Nun meine Fragen: Steht nach meinem Ableben dem Stiefsohn noch ein Pflichtteil zu? Wenn ja, wie viel? Wie wird der nicht beanspruchte Pflichtteil der Tochter berücksichtigt?“
Erbt der Stiefsohn?
Ihre Frage, ob Ihr Stiefsohn im Verhältnis zu Ihnen ein Pflichtteilsrecht hat, lässt sich eindeutig beantworten: Nein, da er juristisch mit Ihnen nicht verwandt ist, hat er auch keinen Pflichtteilsanspruch. Aber er könnte einen Erbanspruch aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments haben.
Deshalb enthalten viele gemeinschaftliche Testamente eine Pflichtteilsstrafklausel: Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, bekommt beim zweiten Erbfall nichts. Anscheinend ist dies in Ihrem Testament aber nicht der Fall, dann stellt sich die Frage, wie die Vereinbarung abgeschlossen wurde, von der Sie sprechen. Wenn dies notariell war, dann ist alles in Ordnung. Ansonsten sollten Sie dringend das Testament durch einen Fachanwalt für Erbrecht überprüfen lassen, zumindest vorsorglich wird er Ihnen zu einer entsprechenden klarstellenden Ergänzung raten. Die Sache kann also sehr schnell verzwickt werden und muss daher durch einen Fachmann überprüft werden.
Der nicht beanspruchte Pflichtteil Ihrer Tochter spielt übrigens in der Regel keine Rolle. Allerdings gibt es Ausnahmen, wenn beispielsweise das gemeinschaftliche Testament bereits eine entsprechende Klausel enthält, wonach sie diesen Pflichtteil später als Vorausvermächtnis fordern kann.
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