Hans E.: „In meiner Eigentumswohnung (Hochparterre) möchte ich wegen meiner Schwerbehinderung eine Treppe zum Balkon anbauen lassen. Muss ich mir das in einer Eigentümerversammlung genehmigen lassen, obwohl ich die Kosten dafür selbst tragen werde?“
Treppe zum Balkon in der WEG
Ein Anbau einer von außen zu einem Balkon führenden Treppe stellt in der Regel eine bauliche Veränderung im Sinne des Paragrafen 20 Absatz 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) dar. Als bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum bedarf der Anbau generell der Zustimmung der Eigentümerversammlung. Ob Sie die Kosten der Maßnahme selbst tragen, spielt dafür keine Rolle. Der Beschluss ist vielmehr zwingend notwendig, da es sich um einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum handelt. Allerdings sind bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen, gemäß Paragraf 20 II Nrummer 1 WEG privilegiert. Das bedeutet, dass die Eigentümergemeinschaft ihre Zustimmung nicht verweigern darf, solange es sich um eine angemessene bauliche Veränderung handelt, die für den Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen erforderlich oder zumindest förderlich ist. Ob das in Ihrem Fall zutrifft, hängt von den konkreten Umständen ab. In der Regel genügt es aber bereits, wenn die Maßnahme generell Barrieren abbaut und die Nutzung erleichtert. Allerdings steht der Eigentümergemeinschaft auch dann ein Ermessensspielraum hinsichtlich der genauen Ausgestaltung der Maßnahme zu.