Wenn nach einem Todesfall nicht klar ist, wer das Erbe antritt, kann das zuständige Nachlassgericht eine Nachlasspflegschaft anordnen. Dabei wird das Erbe verwaltet, und man versucht, rechtmäßige Erben dafür ausfindig zu machen. Dieses Verfahren kann sich über Jahre hinziehen. Was heißt das für Pflichtteilsberechtigte, also Menschen, denen aufgrund ihres Verwandtschaftsgrads zum Verstorbenen ein Teil des Nachlasses zusteht? Sie brauchen nicht zu fürchten, ihre Ansprüche zu verlieren. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Kiel (Az. 17 O 157/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins hin. In dem Fall hatte der Sohn eines verstorbenen Mannes seine Pflichtteilsansprüche gegen den später festgestellten Erben eingeklagt. Der Erbe vertrat allerdings die Meinung, die Ansprüche seien verjährt. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zwar verjähren Pflichtteilsansprüche tatsächlich nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt allerdings erst nach Abschluss des Jahres zu laufen, in dem Pflichtteilsberechtigte vom Anrecht auf den Pflichtteil eines Erbes sowie der Person des Erben erfahren. In dem konkreten Fall wusste der Pflichtteilsberechtigte zwar frühzeitig von seinen Ansprüchen. Wer Erbe ist, wusste er aber erst nach Abschluss des Nachlassverfahrens.DPA